Rz. 72

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Als SA kommen die Aufwendungen nur in Betracht, soweit sie keine WK/BA sind (vgl § 10 Abs 1 Eingangssatz EStG). Im Gedankenmodell der ‚unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen’ (> Rz 20, > Rz 30 f) entstehen aber keine Aufwendungen für den Erwerb eines Betriebs oder Betriebsanteils (> Rz 35 ff). Auch die spätere Ablösung einer Versorgungsrente vollzieht sich in der Privatsphäre und führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten (BFH/NV 2019, 1335 = HFR 2020, 13). Der grundsätzlich vorrangige BA-Abzug – und die Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr 2 EStG – ist aber immer dann zu prüfen, wenn und soweit die laufenden Aufwendungen nicht als SA abgezogen werden, zB bei Teilentgeltlichkeit der Vermögensübertragung.

 

Rz. 73

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Als Sonderausgaben iSv § 10 Abs 1a Nr 2 EStG abziehbar sind alle im Vermögensübergabevertrag vereinbarten wiederkehrenden Versorgungsleistungen in > Geld oder Geldeswert einschließlich der vom Stpfl für den Empfänger übernommenen Aufwendungen und Sachleistungen (vgl zB BFH/NV 2012, 1594). Aufwendungen für die Beerdigung der Altenteiler (> Bestattung), die der Stpfl im Rahmen eines Hofübergabevertrags übernommen hat, gehören zu den SA (BFH 228, 77 = BStBl 2010 II, 544); dazu gehört auch ein ortsübliches Grabmal (BFH 212, 450 = BStBl 2007 II, 160). Das gilt auch, wenn der Vermögensübernehmer Alleinerbe des Vermögensübergebers wird (BFH 228, 291 = BStBl 2011 II, 162).

Leistungen in Geld sind mit dem vom Verpflichteten (Stpfl) tatsächlich aufgewendeten Geldbetrag anzusetzen. Für Sachleistungen gilt zwar grundsätzlich der gemeine Wert (vgl §§ 1, 9 BewG); die Praxis setzt aber die Ausgaben des Leistungspflichtigen mit den an sich nur für (steuerlich relevante) > Einnahmen geltenden Werten nach § 8 Abs 2 EStG an (> Sachbezüge Rz 38 ff; vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 44, BStBl 2010 I, 227). Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Ab 1 SvEV (> Anh 15) geschätzt wird, soweit deren Anwendung nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (BFH/NV 2018, 1086). Das beruht auf dem Grundsatz der materiell-rechtlichen Korrespondenz der abziehbaren Ausgaben mit den Einnahmen des Leistungsempfängers (BFH 179, 34 = BStBl 1996 II, 157; BFH 206, 68 = BStBl 2004 II, 1047 [1049]) und kann vereinfachen. Zu Einzelheiten und Erfahrungswerten bei Altenteilsleistungen vgl BYLfSt vom 23.12.2019 (HaufeIndex 13 694 051). UE ist aber bedenkenswert, ob die entsprechende Anwendung von § 8 Abs 2 EStG hier ebenfalls für die Gestellung eines (betrieblichen) Kfz im Rahmen der Versorgung gilt. Auch § 8 Abs 2 Satz 11 EStG kann den SA-Abzug nicht einschränken.

 

Rz. 74

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Stellt der Stpfl dem Übergebenden eine Wohnung (Wohnrecht) zur Verfügung, sind nur die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen, soweit sich der Stpfl zur Übernahme verpflichtet hat und sie mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängen.

Hierzu gehören vor allem Aufwendungen für Strom, Heizung, Wasser (vgl BFH 169, 25 = BStBl 1993 II, 23 sowie H 10.3 EStH zum Wert der Altenteilsleistung (die SvEV [> Anh 15] enthält dazu keine Werte). Nicht anzusetzen ist aber ein nach der ortsüblichen Miete zu schätzender Nutzungswert. Auch die AfA, Versicherungen sowie die Grundsteuer und andere öffentliche Lasten, die vom Grundstückseigentümer geschuldet werden, kommen nicht dem Empfänger als Versorgung zugute und sind deshalb nicht als SA abziehbar (BFH 167, 408 = BStBl 1992 II, 1012). Ebenso nicht Schuldzinsen, die der Stpfl für eine Verbindlichkeit entrichtet, die er eingegangen ist, um die Versorgungsleistungen erbringen zu können (BFH 197, 194 = BStBl 2002 II, 413; zu ersparten Schuldzinsen vgl BFH/NV 2015, 174 = HFR 2015, 224) oder übernommene Steuerschulden aus der Zeit vor der Übergabe (EFG 2013, 1486 = DStRE 2014, 781). Instandhaltungskosten für die Wohnung können nur Versorgungsleistungen sein, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe dienen (BFH 190, 302 = BStBl 2000 II, 21), also keine Modernisierung. Zur Instandhaltung gehört noch der Austausch von Einfachglas gegen Doppelfenster (BFH/NV 2000, 1089 = HFR 2000, 716), die Erneuerung der Hausfassade einschließlich der Wärmedämmung (BFH/NV 2000, 1089 = HFR 2000, 716; BFH/NV 2011, 1506) sowie der Austausch einer verschlissenen Kücheneinrichtung durch eine Einbauküche (EFG 2018, 1629). Die Erneuerung der Heizungsanlage gehört zur Modernisierung, wenn im Übertragungsvertrag nicht ausdrücklich die Kostentragung vereinbart worden ist (BFH 198, 446 = BStBl 2003 II, 644; BFH/NV 2012, 1594). Demgegenüber sind Aufwendungen für die Erneuerung einer irreparablen Heizungsanlage als Versorgungsleistungen abzugsfähig, soweit sie auf die Wohnung der Altenteiler entfallen und der Übernehmer laut Übergabevertrag zum Erhalt der Heizungsanlage verpflichtet ist (...

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