Rz. 35

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Seit dem VZ 2008 ist der Anwendungsbereich von § 10 Abs 1a Nr 2 EStG auf einen Kernbereich zurückgeführt worden; zu den Ursachen > Rz 7. Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers, die steuerliche Begünstigung der Unternehmensübergabe neben der traditionellen Hofübergabe an die nachfolgende Generation zielgenauer zu regeln. Diese Bestimmung des Kernbereichs trägt einer Besonderheit des inländischen Wirtschaftsgefüges Rechnung: Anders als in anderen europäischen Staaten sind kleinere und mittlere Unternehmen häufig nicht börsennotiert und noch in der Hand der Gründerfamilien.

Anwendungsbereich sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit (§ 10 Abs 1a Nr 2 Satz 2 Buchst a bis c EStG):

 

Rz. 36

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine landwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit iSv §§ 13, 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 oder des § 18 Abs 1 EStG ausübt. Dazu muss der Erwerber als Gesellschafter Unternehmerrisiko mittragen und Unternehmerinitiative entfalten (> Gesellschafter von Personengesellschaften); die Übertragung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft iSv § 15 Abs 3 Nr 2 EStG, die keine originär gewerbliche Tätigkeit iSv § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG ausübt, ist nicht ausreichend (vgl BFH/NV 2015, 676). Der Übertragende kann die von ihm gehaltenen Anteile auf mehrere Erwerber übertragen; ob er auch einen Teilanteil auf den Erwerber übertragen und einen anderen Teilanteil behalten kann, ist strittig (vgl von Oertzen/Stein, DStR 2009, 1117 mwN; Geck, DStR 2011, 1303);
 

Rz. 37

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs. Dabei kann es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe und das Betriebsvermögen Selbständiger handeln. Es muss ein selbständiger Betrieb oder Betriebsteil iSv § 6 Abs 3, § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG übertragen werden;
 

Rz. 38

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als (Gesellschafter-)Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Geschäftsführung übernimmt. Zwingende Voraussetzung ist, dass der Übergeber seine Geschäftsführung aufgibt (BFH 258, 283 = BStBl 2017 II, 985). Wird von ihm mindestens ein 50 %-Anteil übertragen, kann der Übergebende einen weiteren Anteil – unter Aufgabe der Geschäftsführung – für sich zurückbehalten (vgl von Oertzen/Stein, aaO). Eine Mindestdauer der Geschäftsführertätigkeit ist im Gesetz nicht vorgegeben (vgl Schmidt/Schwindt, NWB 2007, 4597 = Fach 3, 14 887). Ihre Beibehaltung gehört aber zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für den SA-Abzug, weil die Sicherung der Betriebsfortführung Gesetzeszweck ist (> Rz 7; vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 18, BStBl 2010 I, 227).

Unschädlich ist auch eine die Versorgungsrente ergänzende > Betriebliche Altersversorgung.

 

Rz. 39

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Eingeschlossen in den SA-Abzug wird ausdrücklich der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 10 Abs 1a Nr 2 Satz 3 EStG). Damit wird klargestellt, dass Versorgungsleistungen, auch soweit sie auf den Wohnteil iSv § 34 Abs 3 BewG entfallen, also vor allem auf die von den Altenteilern genutzte Wohnung, als SA abgezogen werden.

 

Rz. 40

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ausgeschlossen werden besonders die Übertragung von GmbH-Anteilen in anderen Fällen, von Anteilen an Körperschaften wie der AG, von vermieteten Immobilien oder selbst genutztem Wohneigentum, von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen oder die Ablösung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts. Dazu kritisch Risthaus, DB 2010, 803; Spiegelberger, DStR 2010, 1822 mwN. Zur Übergangsregelung > Rz 80 ff.

 

Rz. 41–42

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffern einstweilen frei.

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