Rz. 80

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Durch das JStG 2008 hat der Gesetzgeber den Abzug von Versorgungsrenten als > Sonderausgaben im Wesentlichen insoweit eingeschränkt, als nur noch bestimmte Vermögensarten übertragen werden können (> Rz 35 ff). Darüber hinaus wurde gesetzlich festgesetzt, dass es sich um lebenslange Versorgungsleistungen handeln muss (> Rz 65). Außerdem wurde die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten (> Rz 90 ff) aufgegeben. Von diesen Änderungen abgesehen, unterscheiden sich die Voraussetzungen für den Abzug als SA für Alt- und Neuverträge lediglich noch dadurch, dass bei Altverträgen Umschichtungen des Vermögens (> Rz 60 f) großzügiger zugelassen werden.

 

Rz. 81

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Neuregelung ist auf alle Versorgungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, es sei denn, das übertragene Vermögen erbringt nur deshalb einen ausreichenden Ertrag, weil ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden (vgl § 52 Abs 18 Sätze 1 und 2 EStG). In allen anderen Fällen gilt – zeitlich unbefristet – das bisherige Recht, dh die oben genannten Regelungen mit nachfolgenden Ausnahmen. Obwohl im Gesetz nur auf Versorgungsverträge abgestellt wurde, gilt dies auch für Vermögensübertragungen durch letztwillige Verfügungen (> Rz 21). Weil entscheidend auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem der Verpflichtungsgrund entstanden ist, ist im Fall testamentarischer Verfügungen auf den Todestag abzustellen.

 

Rz. 82

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Wurde aufgrund eines vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrages Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31.12.2007 im Zusammenhang mit einer Versorgungsrente abgelöst, ist – entgegen der früheren Auffassung der FinVerw – weiterhin die Regelung für Altverträge anzuwenden (BFH 250, 78 = BStBl 2016 II, 331). Zur Übergangsregelung der FinVerw aufgrund des Urteils vgl BMF vom 06.05.2016, BStBl 2016 I, 476 (siehe bereits > Rz 5 aE).

I. Übertragbares Vermögen

 

Rz. 83

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Rechtsprechung hat zur Rechtslage vor dem 01.01.2008 zuletzt alle Versorgungsrenten zum Abzug als SA zugelassen, bei denen die Versorgungsleistungen aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (vgl BFH 202, 464 = BStBl 2004 II, 95 [GrS 1/00]). Auf die Art des Vermögens kommt es dabei nicht an. Es kann sich zB auch um Immobilien, Geldvermögen oder Wertpapiere handeln. Die Frage, ob das überlassene Vermögen ausreichend ertragreich ist, unterscheidet sich dabei nicht von der Beurteilung bei Neuverträgen (> Rz 52 ff).

II. Vermögensumschichtungen

 

Rz. 84

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Während bei Versorgungsrenten, die nach dem 01.01.2008 vereinbart worden sind, Umschichtungen grundsätzlich dazu führen, dass keine Versorgungsrenten, sondern ab dem Zeitpunkt der Umschichtung Unterhaltszahlungen vorliegen (> Rz 60 f), sind bei Altverträgen Umschichtungen des Vermögens in einer Reihe von Fällen zulässig.

 

Rz. 85

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Uneingeschränkt zulässig ist die Umschichtung von bisher ausreichend Ertrag bringendem Vermögen (> Rz 52 f) in anderes, ebenfalls ausreichend Ertrag bringendes Vermögen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand einer Ertragsprognose im Zeitpunkt der Umschichtung geprüft werden. Können die Versorgungsleistungen weiterhin von den Nettoerträgen des verbleibenden Vermögens gedeckt werden, bedarf es zur Umschichtung weder einer Regelung im Übergabevertrag noch einer besonderen Zustimmung des Übergebers des Vermögens (vgl BFH 229, 163 = BStBl 2011 II, 622).

 

Rz. 86

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Unzulässig ist eine Umschichtung des Vermögens in künftig nicht ausreichend Ertrag bringendes Vermögen, selbst wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen (vgl BFH 231, 510 = BStBl 2011 II, 633; BFH/NV 2015, 174 = HFR 2015, 224).

 

Rz. 87

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Umschichtung von zunächst nicht ausreichend Ertrag bringendem Vermögen in künftig ausreichend Ertrag bringendes Vermögen ist bei Altverträgen zulässig, wenn dies bereits im Übergabevertrag vereinbart wurde. Die Umschichtung kann auch nach dem 01.01.2008 vorgenommen werden, wenn die Vereinbarung vorher bereits bestand. Eine Vereinbarung im Übergabevertrag forderte der BFH aus Gründen der Rechtsklarheit im Beschluss des GrS 1/00 vom 12.05.2003 (BFH 202, 464 = BStBl 2004 II, 95). Aus Gründen des Vertrauensschutzes lässt der BFH jedoch für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, die Umschichtung auch dann zu, wenn außerhalb des Übergabevertrages ein entsprechender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien dokumentiert wird (vgl BFH/NV 2005, 1789). Kann die Versorgungsrente künftig aus dem umgeschichteten Vermögen geleistet werden, ist es unschädlich, wenn dies im Jahr der Umschichtung noch nicht der...

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