Rz. 65

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der SA-Abzug setzt seit der Änderung durch das JStG 2008 (> Rz 7 ff) zwingend eine lebenslange Zahlung der Versorgung voraus. Für Vereinbarungen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen worden sind, gilt zwar grundsätzlich ebenfalls, dass es sich um lebenslange Versorgungsleistungen handeln muss, bei derartigen Altverträgen werden jedoch auch kürzere Laufzeiten akzeptiert (> Rz 88).

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