Rz. 52

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Übergabe existenzsichernder Wirtschaftseinheiten ohne ausreichende Nettoerträge, aus denen die wiederkehrenden Versorgungsleistungen geleistet werden können, sind nicht geeignet, um den SA-Abzug zu begründen (vgl BFH 202, 464 = BStBl 2004 II, 95 [GrS 1/00]; Brandenberg, DB 2005, 1812; Kempermann, DStR 2003, 1736).

 

Rz. 53

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Eine Wirtschaftseinheit erbringt ausreichende Erträge (> Rz 43), wenn nach überschlägiger Berechnung die Versorgungsleistungen nicht höher sind als die langfristig erzielbaren Erträge des übergebenen Vermögens. War Gegenstand der Vermögensübergabe eine nicht begünstigte Wirtschaftseinheit und hat sich der Übernehmer zur Reinvestition verpflichtet (> Rz 46), sind die Erträge maßgebend, die mit dem angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut erzielt werden, soweit sie auf den Reinvestitionserlös entfallen.

 

Rz. 54

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Als Erträge zählen nur solche > Einnahmen, die zu einer Einkunftsart iSd § 2 Abs 1 EStG gehören (> Einkünfte Rz 1 f), vor allem aus einer Tätigkeit iSv §§ 13, 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 oder des § 18 Abs 1 EStG. Zur Ertragsprognose > Rz 56. Das schließt Einnahmen aus einer Tätigkeit ohne "Einkünfte" oder Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich aus (> Liebhaberei).

 

Rz. 55

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der GrS des BFH hat für die Annahme einer begünstigten Vermögensübergabe ergänzend noch darauf abgestellt, dass der Wert des übertragenen Vermögens (Ertrags- oder Substanzwert) positiv sein muss (BFH 202, 477 = BStBl 2004 II, 100 [GrS 2/00]). Ausreichende Erträge des übertragenen Wirtschaftsguts allein reichen ihm für die Abgrenzung der als SA abziehbaren Versorgungsleistungen von den nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen nicht aus. Dem folgt die FinVerw jedoch nicht (BMF vom 11.03.2010, Rz 31, BStBl 2010 I, 227).

 

Rz. 56

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ob Erträge ausreichend sind, um die Versorgungsleistungen zu erbringen, wird grundsätzlich anhand einer Prognose beurteilt. Es reicht aus, wenn nach den Verhältnissen im Kalenderjahr (VZ) der Übergabe der durchschnittliche jährliche Ertrag genügt, um die jährlichen Versorgungsleistungen zu erbringen. Reicht dieser Ertrag dazu nicht aus, obliegt es dem Übernehmer, dem FA glaubhaft zu machen (> Glaubhaftmachung), dass für das Jahr der Vermögensübergabe und die beiden folgenden Jahre ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten sind. Zur Vereinfachung beanstandet die FinVerw es nicht, wenn zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrags die (bekannten) Einkünfte des VZ der Vermögensübergabe und der beiden vorangegangenen VZ herangezogen werden. Für die Berechnung bleiben Aufwendungen wie zB AfA (> Absetzung für Abnutzung) und außergewöhnliche Instandhaltung unberücksichtigt (vgl BMF aaO, Rz 35). Geht der Vereinbarung wiederkehrender Versorgungsleistungen ein Vorbehaltsnießbrauch voraus, ist für eine Ertragsprognose nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens unter Vorbehaltsnießbrauch, sondern auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der wiederkehrenden Leistungen zur Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs abzustellen (FG Nürnberg vom 25.01.2019 – 7 K 410/15, HaufeIndex 13 019 375).

 

Rz. 57

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bei der Übertragung von Unternehmen (Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Gewerbebetrieb, Unternehmen eines Selbständigen) besteht eine Beweiserleichterung: Hier gilt eine nur in Ausnahmefällen (zB mehrjährige Verluste oder im Verhältnis zu den Versorgungsleistungen geringe Gewinne des Unternehmens) vom FA zu widerlegende Vermutung dafür, dass die Erträge ausreichen, um die vollen Versorgungsleistungen zu erbringen, wenn das Unternehmen vom Übernehmer tatsächlich fortgeführt wird (im Einzelnen vgl BMF aaO, Rz 29). Diese Vermutungsregel gilt jedoch nicht, wenn im Jahr der Vermögensübergabe und den beiden Vorjahren mit dem übergebenen Betrieb ausschließlich Verluste erwirtschaftet wurden (BFH/NV 2016, 184). Ergebnissteigerungen, die aus einer veränderten Unternehmensführung erwartet werden, sind in die Betrachtung einzubeziehen. Soweit Ertragssteigerungen jedoch darauf zurückzuführen sind, dass der Vermögensübernehmer wesentliche Veränderungen am übernommenen Vermögen vornimmt, die über eine bloße Erhaltung und Reparatur hinausgehen, bleiben sie für die Ertragsprognose außer Betracht (BFH 207, 114 = BStBl 2005 II, 130). Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb kann sich eine höhere Ertragsprognose auch daraus ergeben, dass betriebliche Flächen nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet werden (EFG 2018, 828 = DStRE 2018, 1293; FG-Urteil nach Erledigung der Hauptsache indes gegenstandslos, BFH-Beschluss vom 30.10.2018 – X R 40/17, nicht dokumentiert). Bei Übertragung einer wesentlichen Beteiligung an einer KapGes ist die mögliche Gewinnausschüttung für die Prognose maßgebend (BFH 207, 179 = BStBl 2005 II, 133). Übernimmt der Leistende eine GmbH als Geschäftsführer, ist auch seine Tätigkeitsvergütung Teil des erzielbaren Nettoertrags (ergänzend > Gesellschaf...

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