Rz. 98

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Mit einem Beteiligungs-Kaufvertrag (§ 2 Abs 1 Nr 3 iVm § 7 VermBG; Abschn 7 VermBErl) erwirbt der ArbN mit seinen vwL vom Arbeitgeber oder einer mit dem ArbG verbundenen GmbH bestimmte Rechte. Nur bereits bestehende nichtverbriefte Beteiligungen am Unternehmen des ArbG oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen können im Rahmen dieser Vertragsart erworben werden. In Betracht kommen Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft, Geschäftsanteile bei einer GmbH, eine stille Beteiligung oder der Erwerb einer Darlehensforderung. Zu Einzelheiten > Vermögensbeteiligungen Rz 4, 40 ff, 45 ff, 50 ff, 58 ff. Die Sperrfrist beträgt 6 Jahre. Zu weiteren Einzelheiten dieser Vertragsart > Beteiligungs-Kaufvertrag.

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