Rz. 1

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Zur > Vermögensbildung der Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen (vwL) iRv Beteiligungs-Kaufverträgen (§ 2 Abs 1 Nr 3 Alt 2 des 5. VermBG; > Anh 5.1) mit dem > Arbeitgeber (§ 7 Abs 1 VermBG) oder mit einem Dritten (§ 7 Abs 2 VermBG) angelegt werden. Mit dem Beteiligungs-Kaufvertrag wird der Erwerb bereits bestehender nicht verbriefter >  Vermögensbeteiligungen vereinbart (vgl Abschn 7 VermBErl; > Anh 5.3). Zum Erwerb erstmals begründeter nichtverbriefter Vermögensbeteiligungen > Beteiligungs-Vertrag.

 

Rz. 2

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Auf Grund eines Beteiligungs-Kaufvertrags mit dem ArbG erwirbt der ArbN nichtverbriefte Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst g bis l und Abs 2 Satz 2 bis 5 und Abs 4 VermBG) am Unternehmen des ArbG durch Verrechnung mit vwL oder durch Zahlung anderer Beträge – betriebliche Beteiligung –. Über den ArbG darf auf dieser Vertragsgrundlage aber auch eine Beteiligung als stiller Gesellschafter, eine Darlehensforderung oder ein Genussrecht (> Vermögensbeteiligungen) an einem Unternehmen erworben werden, das im Verhältnis zum ArbG verbundenes Unternehmen oder sog "Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaft" (> Vermögensbeteiligungen Rz 50) ist – indirekte betriebliche Beteiligung –. Eine außerbetriebliche Beteiligung durch Erwerb von Genossenschaftsanteilen oder GmbH-Geschäftsanteilen (> Vermögensbeteiligungen Rz 40, 45) wird nicht gefördert; zu Einzelheiten > Vermögensbeteiligungen Rz 4.

 

Rz. 3

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen stehen dem die Vorschriften des GenG entgegen. Hiernach kann ein Genossenschaftsmitglied zwar sein Genossenschaftsguthaben auf einen Dritten übertragen (§ 76 GenG), gleichzeitig scheidet er aber aus der Genossenschaft aus, und es entfallen alle Geschäftsanteile, die er gezeichnet hat. Der Erwerber des Geschäftsguthabens muss dann so viele Geschäftsanteile neu zeichnen, wie er benötigt, um das Guthaben unterzubringen. Deshalb ist der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft im Rahmen eines Beteiligungs-Kaufvertrags nicht möglich, sondern nur mit einem > Beteiligungs-Vertrag.

 

Rz. 4

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Die auf Grund eines Beteiligungs-Kaufvertrags angelegten vwL werden grundsätzlich mit ArbN-Sparzulage gefördert, wenn

der ArbN die nichtverbrieften Vermögensbeteiligungen spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres erhält, das auf das Jahr folgt, in dem die vwL vom ArbG iRd Vertrags als Kaufpreis oder Vorauszahlung (bei einmaliger Zahlung) oder als Anzahlung auf den Kaufpreis (bei laufenden Zahlungen) erbracht worden ist (vgl § 6 Abs 3 Nr 1 iVm § 7 Abs 3 VermBG); ggf führt der ArbG oder der Dritte ein Anzahlungskonto und
über die angelegten vwL bis zum Ablauf der 6-jährigen Sperrfrist nicht verfügt wird (vgl § 6 Abs 3 Nr 2 iVm § 7 Abs 3 VermBG).
 

Rz. 5

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Zu den Aufzeichnungspflichten des Beteiligungsunternehmens vgl § 3 VermBDV (> Anh 5.2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge