Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 1.1.2024

Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 1.1.2024 Stellung bezogen.

Die Finanzverwaltung nimmt Bezug auf gesetzliche Neuregelungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.

Überblick: Anwendungsschreiben

n einem umfangreichen Schreiben wird zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Stellung genommen. Dabei geht es insbesondere um:

  • Persönlicher Geltungsbereich
  • Begriff der vermögenswirksamen Leistungen, Überweisung
  • Zeitliche Zuordnung der vermögenswirksamen Leistungen
  • Vermögensbeteiligungen
  • Anlagen auf Grund von Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
  • Anlagen auf Grund von Wertpapier-Kaufverträgen
  • Anlagen auf Grund von Beteiligungs-Verträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen
  • Insolvenzschutz
  • Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
  • Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw.
  • Anlagen auf Grund von Verträgen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Kinder oder der Eltern
  • Vereinbarung der vermögenswirksamen Leistungen, freie Wahl der Anlage
  • Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten
  • Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung
  • Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage
  • Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage
  • Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage
  • Wegfall der Zulagebegünstigung
  • Zulageunschädliche Verfügungen
  • Nachweis einer zulageunschädlichen Verfügung
  • Anzeigepflichten
  • Änderung der Festsetzung, Rückforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen
  • Anrufungsauskunft
  • Außenprüfung
  • Übergangsregelung für Wertpapierinstitute

Das BMF-Schreiben ersetzt ab dem 1.1.2024 das BMF-Schreiben v. 29.11.2017 und das BMF-Schreiben v. 17.4.2018.

BMF, Schreibem v. 31.5.2024, IV C 5 - S 2439/19/10003 :005

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