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Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

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BMF, Schreiben v. 29.11.2017, IV C 5 - S 2430/17/10001, BStBl I 2017, 1626

Bezug: BMF-Schreiben vom 23.7.2014 (BStBl 2014 I S. 1175)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.3.1994 (BGBl 1994 I Seite 406, BStBl 1994 I Seite 237) – 5. VermBG – unter Berücksichtigung der jüngeren gesetzlichen Änderungen durch

  • das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I Seite 1809, BStBl 2013 I Seite 802),
  • das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013 (BGBl 2013 I Seite 4318, BStBl 2014 I Seite 2) und
  • das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl 2016 I Seite 1679, BStBl 2016 I Seite 694)

in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung – VermBDV) vom 20.12.1994 (BGBl 1994 I Seite 3904, BStBl 1995 I Seite 67) unter Berücksichtigung der jüngeren Änderungen durch

  • das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I Seite 1809, BStBl 2013 I Seite 802),
  • das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013 (BGBl 2013 I Seite 4318, BStBl 2014 I Seite 2),
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