Rz. 40

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Begünstigt ist die kostenlose oder verbilligte Überlassung (Begründung) von Geschäftsguthaben bei einer inländischen Genossenschaft (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst g VermBG; Abschn 4 Abs 7 VermBErl).

Geförderte Genossenschaftsanteile kann der bei dieser Genossenschaft beschäftigte ArbN erwerben. Anstelle der Anteile an der arbeitgebenden Genossenschaft können Anteile an einer (inländischen) Genossenschaft erworben werden, die im Verhältnis zum ArbG herrschendes Unternehmen iSd § 18 Abs 1 AktG ist (§ 2 Abs 2 Satz 2 VermBG; > Rz 12). Begünstigt ist außerdem der Erwerb eines Geschäftsguthabens an einer Genossenschaft, bei der der ArbN nicht beschäftigt ist, wenn es sich dabei um eine Kreditgenossenschaft oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaften iSd § 2 Abs 1 Nr 2 WoPG handelt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Genossenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs des Geschäftsguthabens seit mindestens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegenstands eingetragen und nicht aufgelöst ist. Hat die Genossenschaft Sitz oder Geschäftsleitung im > Beitrittsgebiet, ist es ausreichend, wenn sie dort entweder am 01.07.1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft bestand oder einen nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen aus dem Bestand einer solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat.

Der ArbN muss entweder bereits Genossenschaftsmitglied sein oder als solches aufgenommen werden (Abschn 4 Abs 7 VermBErl). Dies wird aber idR nur bei Kredit-, Konsum- oder Wohnungsgenossenschaften möglich sein; nur sie können bei ArbN die Zweckbestimmung nach dem GenG (Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder) erfüllen, nicht aber Waren-, Verwertungs- oder Dienstleistungsgenossenschaften. Mitunternehmer darf der ArbN durch diese Vermögensbeteiligung nicht werden.

 

Rz. 41

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Post-, Spar- und Darlehensvereine stehen Kreditgenossenschaften gleich (Abschn 4 Abs 7 Satz 1 Nr 2 VermBErl). Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geschäftsguthaben bei einer inländischen Genossenschaft an deren ArbN ist mit § 22 Abs 4 GenG vereinbar, wenn hierbei die Einlage des ArbN-Mitglieds in Höhe des geldwerten Vorteils von der ArbG-Genossenschaft erbracht wird.

 

Rz. 42

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Genossenschaften dürfen ihren Gewinn grundsätzlich nur an ihre Mitglieder verteilen (§§ 19, 20 GenG). Gewinnabhängige Vermögensbeteiligungen wären ArbN folglich bei solchen Genossenschaften verwehrt, bei denen sie nicht Mitglieder werden können. § 2 Abs 5 VermBG enthält eine Ausnahme von §§ 19 und 20 GenG. Sie ermöglicht es auch solchen Genossenschaften (vgl § 12 Satz 3 GenG), deren ArbN nicht ihre Mitglieder sein dürfen (das sind gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften wie zB Winzer- oder Kornverkaufsgenossenschaften) Genussscheine (> Rz 35 ff) und Arbeitnehmer-Genussrechte (> Rz 39) sowie stille Beteiligungen (> Rz 50 ff) und partiarische Arbeitnehmer-Darlehen (> Rz 62) auszugeben.

 

Rz. 43

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das Gleiche gilt für eine Vermögensbeteiligung über Gewinnschuldverschreibungen, die von Genossenschaften an ihre ArbN ausgegeben werden (> Rz 18 ff). Für sie bedarf es allerdings keiner Ausnahmeregelung. Bei Gewinnschuldverschreibungen bestimmt zwar die Höhe des Gewinns die Höhe der (gewinnabhängigen) Zinsen; sie werden dadurch aber nicht selbst zum Gewinnanteil (glA Altehoefer, DStZ 1984, 61ff [64]).

 

Rz. 44

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Randziffer einstweilen frei.

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