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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vermögensbeteiligungen / I. Aktien (Buchst a)

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Rz. 10

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aktien sind auf einen bestimmten Nennbetrag lautende Wertpapiere, die Anteilsrechte am Grundkapital einer AG oder KGaA verbriefen (§§ 1, § 278 AktG). Für ausländische Aktien gilt Entsprechendes. Zu weiteren Einzelheiten > Aktien. Für eine Förderung in Betracht kommen solche Aktien, die vom ArbG ausgegeben werden oder die an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a VermBG). Das sind ua alle in den deutschen Indices (zB DAX, CDAX) notierten Aktien. Eine Börse ist uE "deutsch", wenn sie deutschem Börsenrecht und damit der deutschen staatlichen Börsenaufsicht unterliegt. Es handelt sich also um betriebliche (> Rz 11) oder außerbetriebliche (> Rz 13) und verbriefte Beteiligungen (> Rz 5). Im Einzelnen sind dies:

 

Rz. 11

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

• Belegschaftsaktien. Bei Aktien, die vom ArbG ausgegeben werden, handelt es sich um Gesellschaftsanteile an der AG, mit denen der ArbN am arbeitgebenden Unternehmen beteiligt wird. Für diese Art der betrieblichen Beteiligung kommen sowohl Aktien inländischer AG und KGaA als auch vergleichbare Anteile an ausländischen Gesellschaften in Betracht. Aktien des ausländischen ArbG sind auch dann begünstigt, wenn sie nicht an der deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. In Deutschland boten im Jahr 2017 von den 160 Unternehmen, die in den deutschen Aktienindizes DAX, MDax, SDax und TecDax vertreten waren, 112 irgendeine Form von Belegschaftsaktie an, allerdings häufig nicht für alle Beschäftigten (vgl Hans-Böckler-Stiftung, Mitbestimmungs-Report Nr 38, November 2017).
 

Rz. 12

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

• Begünstigt ist ferner der Erwerb von Aktien eines Unternehmens, das als herrschend...

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