Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Unterkunftskosten gehören grundsätzlich zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der > Lebensführung. Zum Abzug von Unterkunftskosten bei > Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff; als > Reisekosten Rz 110 ff oder ausnahmsweise als > Außergewöhnliche Belastung vgl > Unwetter Rz 3. Ergänzend mwN > Unterbringungskosten.

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