Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der > Lebensführung. Vgl aber zu Sonderfällen und bei beruflicher Veranlassung > Altenheim, > Ausbildungsfreibetrag Rz 15 ff, > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 50 – 56, 60 – 67, > Bildungsaufwendungen Rz 46, > Dienstwohnung, > Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff, > Erholung Rz 5, > Ferienhaus, > Pflegeheim, > Reisekosten Rz 110 ff, > Reisekostenvergütungen, > Sachbezugswerte Rz 25 ff, > Unterkunft, > Unterkunftskosten. Zum Abzug ausnahmsweise als > Außergewöhnliche Belastung vgl > Unwetter Rz 3.

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