Rz. 4

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Schließt der ArbG als VN zugunsten eines ArbN eine Unfallversicherung (UV) ab, gehören die Beiträge im Zeitpunkt der Prämienzahlung zum > Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; § 2 Abs 2 Nr 3 Satz 1 LStDV), wenn der ArbN im Versicherungsfall seinen Anspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen kann oder die Versicherungsleistung vertragsgemäß an den ArbN auszuzahlen ist (BMF vom 28.10.2009, Tz 2.2.1, BStBl 2009 I, 1275). Die Prämien werden unabhängig davon besteuert, ob der Versicherungsfall überhaupt eintritt, denn dafür deckt die Versicherung das Unfallrisiko. Zum LSt-Abzug > Rz 10. Hat ausschließlich der ArbG Anspruch auf die Versicherungsleistung, kommt es nur im Schadensfall zu einer Besteuerung (> Rz 19 ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung, die zu > Arbeitslohn führen (> Rz 4), sind ggf nach der Zahl der versicherten ArbN aufzuteilen (§ 2 Abs 2 Nr 3 Satz 3 LStDV). Die – ggf anteiligen – Beiträge, die das Unfallrisiko auf Auswärtstätigkeit abdecken, gehören aber als Reisenebenkosten zu den steuerfreien Reisekostenvergütungen (> R 9.8 Abs 3 LStR; > Rz 3). Aus Vereinfachungsgründen werden 40 % der Gesamtbeiträge als steuerfreie Reisekostenvergütungen behandelt, wenn die Versicherung ausschließlich berufliche Risiken abdeckt. Umfasst die UV auch außerberufliche (private) Risiken, kann der Beitragsanteil, der als steuerfreier Reisekostenersatz zu behandeln ist, auf 20 % der Gesamtbeiträge geschätzt werden (vgl BMF vom 28.10.2009, Tz 2.2.1 iVm Tz 1.4, BStBl 2009 I, 1275 und > Rz 3). Die dem LSt-Abzug unterworfenen Beiträge kann der ArbN – soweit sie berufliche Risiken abdecken – als WK und im Übrigen als SA abziehen (> Rz 2).

 

Rz. 6

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Gewährt ein Unfallversicherer den eigenen ArbN Versicherungsschutz gegen Unfälle, führt das zu einem Sachbezug, der nach § 8 Abs 3 EStG zu bewerten ist (BMF vom 28.10.2009, Tz 3, BStBl 2009 I, 1275; > Versicherungsgewerbe Rz 4; > Rabatte Rz 10 ff, 55 ff).

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