Rz. 1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Für das Gebiet von Taiwan gilt ab VZ 2013 ein DBA nebst Protokoll. Es wurde zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland am 19. und 28.12.2011 unterzeichnet; Zustimmungsgesetz vom 02.10.2012 (BGBl 2012 I, 2079 = BStBl 2013 I, 20). Das Abkommen ist am 07.11.2012 in Kraft getreten (BGBl 2012 I, 2461 = BStBl 2013 I, 33). Es betrifft auch den Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Die Bundesrepublik Deutschland hat nie einen souveränen Staat auf Taiwan anerkannt, deshalb ist dieses Abkommen kein völkerrechtlicher Vertrag. Es wurde vielmehr entsprechend der Praxis, die andere westliche Staaten im Verhältnis zu Taiwan gefunden haben, ein Abkommen von dem Leiter des Deutschen Instituts in Taipeh und dem Leiter der Taipeh Vertretung in Deutschland abgeschlossen. Formulierungen, die ein Indiz für einen völkerrechtlichen Vertrag sein könnten, wurden deshalb vermieden. So wurde zB der Begriff "Gebiet" statt "Vertragsstaat" verwendet. Das Abkommen folgt dem OECD-Musterabkommen (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff).

 

Rz. 1/2

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Für Zeiträume bis einschließlich 2012 gilt noch der > Auslandstätigkeitserlass. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung > Inländische Arbeitnehmer im Ausland sowie > Ausland Rz 25 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2) und räumlich einerseits für das Gebiet, in dem das Steuerrecht durch das BMF, die Finanzministerien der Länder oder durch Steuerbehörden ihrer Gebietskörperschaften und andererseits von der Taxation Agency, Finanzministerium, Taipeh, oder den Steuerbehörden seiner Gebietskörperschaften angewendet wird. Das Abkommen gilt für Personen, die in einem oder in beiden Gebieten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich das Gebiet, in welchem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsgebiet). Sie können aber in dem anderen Gebiet besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Gebiet bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsgebiet, wenn die Voraussetzungen der auf das Steuerjahr bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 14 Abs 2). Bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung steht das Besteuerungsrecht stets dem Gebiet zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Art 14 Abs 3). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Gebiet besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt (Art 14 Abs 4).

 

Rz. 5

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Hörfunk- oder Fernsehkünstler, sowie Musiker und Sportler aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können in dem Gebiet besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte dem Künstler oder Sportler unmittelbar selbst zufließen (Art 16 Abs 1 und 2). Wird der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Gebiet ganz oder überwiegend durch das Gebiet der Ansässigkeit oder eine dortige, als gemeinnützig anerkannte Einrichtung finanziert, dürfen diese Einkünfte nur im Ansässigkeitsgebiet des Künstlers oder Sportlers besteuert werden (Art 16 Abs 3).

 

Rz. 6/1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Vergütungen aus einer gegenwärtigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst können grundsätzlich nur in dem Gebiet, welches die Vergütungen zahlt, besteuert werden (Kassenstaatsprinzip; Art 18 Abs 1 Buchst a), auch wenn die Tätigkeit im anderen Gebiet ausgeübt wird. Dazu zählen auch Vergütungen, die vom Deutschen Institut in Taipeh und von der Taipeh Vertretung in Berlin, Hamburg, München oder Frankfurt/M für diesem Institut oder dieser Vertretung geleisteten Dienste gezahlt werden (vgl BT-Drs Nr 17/9690, 44 Erläuterungen zu Art 18).

 

Rz. 6/2

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Das Kassenstaatsprinzip gilt nicht für Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Gebiet ausübt, wenn der ArbN in diesem Gebiet ansässig ist und entweder Staatsangehöriger dieses Gebiets ist oder nicht ausschließlich zur Ausübung seiner nichtselbständigen Tätigkeit in diesem Gebiet ansässig ist; diese >  Ortskräfte kann das Ansässigkeitsgebiet besteuern (Art 18 Abs 1 Buchst b).

 

Rz. 6/3

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Vom Kassenstaatsprinzip ausgenommen sind zudem Vergütungen für nichtselbständige Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit (unternehmerischen Tätigkeit) eines Gebietes erbracht werden (Art 18 Abs 3). Für diese Vergütungen gelten die allgemeinen Regeln des Abkommens (> Rz 3–5 und 7).

 

Rz. 7

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

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