Rz. 17

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Der Stpfl ist verpflichtet, den Vordruck oder die entsprechenden Abfragen in der Internetversion (ELSTER; vgl Hundsdörfer/Siegmund, DB 2003, 2460) sorgfältig auszufüllen (zur Sorgfaltspflicht EFG 2014, 1647 = DStRE 2015, 1074). Alle ausdrücklich gestellten Fragen sind zu beantworten; anderenfalls ist eine spätere Änderung oder eine Ergänzung um bis dahin unterbliebene Angaben zugunsten des Stpfl nicht mehr zulässig. Zu Einzelheiten > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 22 ff.

 

Rz. 18

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Bei verspäteter Abgabe der Erklärung kann (> Ermessen) das FA dem Stpfl einen Verspätungszuschlag auferlegen (§ 152 AO; zu Einzelheiten > Verspätungszuschlag). Es kann die Abgabe auch durch >  Zwangsmittel des Finanzamts durchzusetzen versuchen oder die ESt im Wege einer > Schätzung festsetzen (BFH 185, 111 = BStBl 1999 II, 203). Die nicht fristgerechte Abgabe ist für die Beurteilung einer Änderung nach § 173 Abs 1 Nr 2 AO als grobes > Verschulden zu werten (BFH 207, 269 = BStBl 2005 II, 73; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 14 ff [22 ff]). Eine Steuererklärung gilt als abgegeben, auch wenn sie Mängel hat (BFH 97, 405 = BStBl 1970 II, 168; BFH 105, 416 = BStBl 1972 II, 725; EFG 1978, 309). Übergeht das FA aus der Steuererklärung zu entnehmende Anträge, ohne hierauf in der Steuerfestsetzung hinzuweisen, kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen (BFH 204, 10 = BStBl 2004 II, 394). Zur Berücksichtigung einer Steuererklärung, die nach einer Fristsetzung gemäß § 364b AO erst im Klageverfahren eingereicht wird, vgl BFH 206, 194 = BStBl 2004 II, 833.

 

Rz. 19

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Randziffer einstweilen frei

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