Rz. 5

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitraum beziehen, sind grundsätzlich spätestens sieben Monate danach abzugeben (§ 149 Abs 2 Satz 1 AO). Das ist bei der ESt der 31.07. des Folgejahres. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend (Samstag), Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs 3 AO). Abweichende Erklärungsfristen in Einzelsteuergesetzen bleiben unberührt (vgl zB § 41a EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6 ff).

 

Rz. 6

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

ESt-Erklärungen, die von einem > Steuerberater iSd §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden, sind grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den VZ folgenden Kalenderjahres abzugeben (vgl § 149 Abs 3 AO). Das gilt jedoch nur für die Steuererklärungen, die für Mandanten erstellt werden, nicht jedoch für die eigene Steuererklärung (vgl BFH 201, 399 = BStBl 2003 II 550; BFH/NV 2021, 1461 = HFR 2022, 105).

 

Rz. 7

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Wegen der Corona-Pandemie, der Auswirkungen der Ukraine-Krise sowie der Arbeitsbelastung der FinVerw iZm der Grundsteuerreform sind die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen bei nicht beratenen Spfl für die VZ 2020 bis 2023 und bei beratenen Stpfl für die VZ 2020 bis 2024 wie folgt verlängert worden (vgl BMF vom 23.06.2022, BStBl 2022 I, 938):

a) für Stpfl ohne Steuerberater

 
VZ Verlängerung um Ablauf der Frist (gemäß § 108 Abs 3 AO)
2020 3 Monate 01.11.2021 (soweit dies ein gesetzlicher Feiertag ist, der 02.11.2021)
2021 3 Monate 31.10.2022 (soweit dies ein gesetzlicher Feiertag ist, der 01.11.2022)
2022 2 Monate 02.10.2023
2023 1 Monat 02.09.2024
2024 keine Verlängerung 31.07.2025

b) für Stpfl mit Steuerberater

 
VZ Verlängerung um Ablauf der Frist (gemäß § 108 Abs 3 AO)
2020 6 Monate 31.08.2022
2021 6 Monate 31.08.2023
2022 5 Monate 31.07.2024
2023 3 Monate 02.06.2025
2024 1 Monat 30.04.2026
 

Rz. 8

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Das FA kann die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung verlängern (§ 109 AO). Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, die im > Ermessen der FinBeh liegt. Ein Antrag auf Fristverlängerung muss substantiiert begründet werden. Wird ein solcher Antrag von der FinBeh abgelehnt, ohne in der Begründung dazu auf die substantiierte Begründung einzugehen, ist dies ermessensfehlerhaft (BFH 192, 32 = BStBl 2000 II, 514).

 

Rz. 9

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Für die sog Antragsveranlagung (vgl § 46 Abs 2 Nr 8 EStG) gilt: Über die allgemeine Abgabefrist (> Rz 5 ff) hinaus kann der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf der 4-jährigen Festsetzungsfrist (> Verjährung von Steueransprüchen) gestellt werden. Der Beginn der Festsetzungsfrist wird aber hier nicht hinausgeschoben (BFH/NV 2013, 340 = HFR 2013, 227).

 

Rz. 10

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Randziffer einstweilen frei.

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