Rz. 7

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Gründe für Steuerbefreiungen sind vielfältig. Sie dienen zum Teil dazu, staatliche Leistungen (zB das > Wohngeld oder > Kindergeld) zu verbilligen, weil diese zur Erzielung des gleichen Effekts erhöht werden müssten, wären sie steuerpflichtig. Sie dienen aber auch als Anreiz für bestimmte Verhaltensweisen, die staatlicherseits erwünscht sind, zB die Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die Förderung der Zukunftssicherung oder der Elektromobilität. Einige Befreiungstatbestände sind lediglich deklaratorisch, weil sich auch ohne die Steuerbefreiung nicht steuerbar (> Rz 3) sind. In diesen Fällen haben sie jedoch oft klarstellende Bedeutung. Zum Teil sind die Steuerbefreiungen nur historisch zu erklären und – wie zB bei den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (> Rz 116) oder für > Trinkgelder – unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (ergänzend > Gleichheitssatz) kritisch zu sehen. Nicht immer sind die Befreiungen monokausal oder deren Gründe eindeutig oder überhaupt zu bestimmen bzw nachzuvollziehen.

 

Rz. 8

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

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