Rz. 60
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 3 EStG enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen zur > Betriebliche Altersversorgung. Diese betreffen in erster Linie die Beiträge des ArbG aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten bAV nach § 3 Nr 63 EStG (> Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff) sowie die Zuwendungen des ArbG nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 1 EStG aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten bAV nach § 3 Nr 56 EStG (> Betriebliche Altersversorgung Rz 155 ff).
Rz. 61
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Darüber hinaus werden atypische Verläufe in der bAV durch Steuerbefreiungen begleitet. Diese betreffen die Mitnahme der Ansprüche bei einem Wechsel des ArbG (§ 3 Nr 55 EStG), die Sicherung der Ansprüche bei einer Liquidation oder Leistungen des Trägers einer Insolvenzsicherung (§ 3 Nr 65 EStG) sowie die Übertragung von Ansprüchen auf den Ehegatten im Falle der > Ehescheidung (§ 3 Nr 55a und 55b EStG). Vgl dazu > Betriebliche Altersversorgung Rz 159 ff.
Rz. 62
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Auch die Übertragung von Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Träger der Altersversorgung kann steuerfrei vorgenommen werden; das gilt ebenfalls, wenn der ArbN verstirbt und die Ansprüche auf einen entsprechenden Vertrag des > Ehegatten übertragen werden (vgl § 3 Nr 55c EStG).
Rz. 63
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Auch der Wechsel der bAV von der Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse zur Durchführung über einen Pensionsfonds wird dadurch unterstützt, dass die zu entrichtenden Leistungen nach § 3 Nr 66 EStG steuerfrei bleiben, wenn der ArbG den Antrag stellt, den Abzug der > Betriebsausgaben nach § 4d Abs 3 oder § 4e Abs 3 EStG auf 10 Jahre zu verteilen (> Betriebliche Altersversorgung Rz 173).
Rz. 64
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffer einstweilen frei.
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