Rz. 15

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der SA-Abzug nach § 10 EStG setzt grundsätzlich keinen förmlichen Antrag voraus. Eine Ausnahme gilt lediglich für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden > Ehegatten bzw > Lebenspartner oder Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft (> Unterhaltsleistungen Rz 5 ff). Das FA kann freilich von sich aus nur erkennbare SA berücksichtigen, zB Beiträge zur > Sozialversicherung oder KiSt aus der > Lohnsteuerbescheinigung (> Ermittlungspflicht des Finanzamts). Auch bei der Günstigerprüfung für die > Private Altersvorsorge Rz 70 ff, 98 ff bedarf das FA bestimmter Angaben in der > Steuererklärung.

 

Rz. 16, 17

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffern einstweilen frei.

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