Rz. 17

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ein Säumniszuschlag entsteht auch, wenn eine Haftungsschuld nicht fristgerecht entrichtet wird (§ 240 Abs 1 Satz 2 AO). Vom Steuerschuldner und dem Haftungsschuldner darf insgesamt jedoch kein höherer Säumniszuschlag erhoben werden, als wenn die Säumnis nur bei einem der beiden Gesamtschuldner (> Haftung für Lohnsteuer Rz 95 ff) eingetreten wäre. Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für die Hälfte der vom Steuerschuldner verwirkten Säumniszuschläge ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Steuerschuldner zahlungsunfähig ist (BFH 193, 524 = BStBl 2001 II, 217).

 

Rz. 18

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ob ein Haftender auch für die vor der Fälligkeit der Haftungsschuld beim Steuerschuldner entstandenen Säumniszuschläge haftet, hängt davon ab, ob die die Haftung begründende Vorschrift sich nur auf Steuern oder auch auf Nebenleistungen bezieht. So bezieht die in § 42d EStG geregelte > Haftung für Lohnsteuer Säumniszuschläge nicht ein; ebenso ist es in den Fällen des § 50a Abs 5 Satz 4 EStG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff). Ausdrücklich erwähnt wird die Haftung für die infolge der Pflichtverletzung des Haftenden zu zahlenden Säumniszuschläge bei der Haftung der gesetzlichen Vertreter und Verfügungsberechtigten (vgl § 69 Satz 2 AO; > Haftung für Lohnsteuer Rz 171). Werden Steuerschulden einer GmbH von deren Geschäftsführer nicht ausreichend anteilig getilgt, haftet er für die bei der Gesellschaft angefallenen Säumniszuschläge in Höhe der Tilgungsquote (EFG 1991, 294; 2011, 1680). Ein Haftungsschuldner darf aber nicht für Säumniszuschläge in Anspruch genommen werden, die dem Steuerschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu erlassen sind (> Rz 14). Das gilt auch, wenn ein solcher Erlass nicht (mehr) ausgesprochen worden ist (BFH 155, 497 = BStBl 1989 II, 315).

Weil die Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ein selbständiger Teil eines Haftungsbescheids ist, kann die Entscheidung des FG darüber in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (BFH 204, 391 = BStBl 2005 II, 249).

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