Rz. 10

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Amtliche Sachbezugswerte haben Tradition. Bereits 1941 hatten der Reichsminister der Finanzen und der Reichsarbeitsminister bestimmt, dass der Oberfinanzpräsident und der Vorsitzende des Oberversicherungsamts ab 01.10.1941 die Werte der Sachbezüge für den LSt-Abzug und für die Beiträge in der SozVers in einem vorgegebenen Rahmen einheitlich festzusetzen und gemeinsam bekannt zu geben haben. Die Richtlinien des RdF und des RAM für die Bewertung der Sachbezüge vom 01.08.1941 (RStBl 1941, 561) ergingen aufgrund der §§ 12, 13 RAO und des § 3 Abs 2 LStDV 1939 idF der Ersten Lohnabzugs-VO (RGBl 1941 I, 362 = RStBl 1941, 465) und aufgrund des § 160 Abs 2 RVO idF des § 10 der Ersten Lohnabzugs-VO (vgl BStBl 1955 III, 232). Dieses Verfahren wurde ab 1953 bis zum 30.06.1957 durch die korrespondierenden Richtlinien des BdF über die Bewertung der Sachbezüge beim Steuerabzug vom > Arbeitslohn (vom 08.11.1952, BStBl 1952 I, 873) und die Richtlinien des BMA für die Bewertung der Sachbezüge in der > Sozialversicherung (vom 29.10.1952, BAnz Nr 212 vom 31.10.1952) übernommen. Die Klammer zwischen beiden Richtlinien stellte § 19 Abs 1 der Zweiten Lohnabzugs-VO vom 24.04.1942 (RGBl 1942 I, 252 = RStBl 1942, 473) her; danach waren die gesetzlichen Lohnabzüge (LSt und Beiträge) grundsätzlich von der gleichen BMG zu berechnen.

 

Rz. 11

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ab 01.07.1957 wurde im Zuge der Reform der SozVers anstelle des Oberversicherungsamts die oberste Landesbehörde (vgl § 160 Abs 2 RVO idF von Art 3 § 4 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23.02.1957 – BGBl 1957 I, 45, 81), ab 1961 die Landesregierung (Gesetz vom 25.04.1961, BGBl 1961 I, 465) damit betraut, den Wert der Sachbezüge für die Beitragserhebung in der SozVers nach dem tatsächlichen Verkehrswert festzusetzen. Um eine unterschiedliche Bewertung auch künftig zu verhindern, sollten die OFD'en den Wert der Sachbezüge für den LSt-Abzug sowohl hinsichtlich der zeitlichen Geltung als auch hinsichtlich der Werte den für die SozVers geltenden Regelungen entsprechend festsetzen (vgl die auf § 3 Abs 2 LStDV aF beruhenden Richtlinien des BdF vom 26.06.1957, BStBl 1957 I, 341). Dabei wurde offenbar davon ausgegangen, dass der für die Bewertung in der SozVers maßgebende "tatsächliche Verkehrswert" dem für die steuerliche Bewertung entscheidenden "Mittelpreis des Verbrauchsorts" (§ 8 Abs 2 EStG aF; § 3 Abs 1 LStDV aF) idR entsprach; nur so ist die Ermächtigung der OFD'en verständlich, sich den für die SozVers festgestellten Werten anzuschließen, soweit diese den Mittelpreis des Verbrauchsorts nicht übersteigen. In der Folgezeit sind von den OFD'en oder den obersten FinBeh der Länder idR jährlich den Wertfeststellungen für die SozVers folgende Sachbezugswerte im BStBl Teil I veröffentlicht worden. Dabei ergaben sich freilich für die einzelnen Bundesländer abweichende Bewertungen.

 

Rz. 12

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Sachbezugswerten für die Besteuerung war zunächst § 3 Abs 2 LStDV aF, der sich für die Praxis als ausreichend erwies, obwohl das EStG eine Ermächtigung iSd Art 80 Abs 1 GG insoweit nicht enthielt (vgl BFH 61, 91 = BStBl 1955 III, 232). Diese Sachbezugswerte beruhten aber nicht auf einer – auch für die Gerichte verbindlichen – Rechtsnorm; sie hatten vielmehr jeweils den Charakter von auf einer > Schätzung beruhenden Erfahrungswerten (BFH 77, 40 = BStBl 1963 III, 331; BFH 82, 155 = BStBl 1965 III, 302). Gleichwohl wurden sie auch von den Gerichten angewendet, wenn nicht im Einzelfall ein offensichtlich unrichtiges Ergebnis dabei herauskam (BFH 73, 394 = BStBl 1961 III, 409).

 

Rz. 13

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Zweite Lohnabzugs-VO von 1942 und § 160 Abs 2 RVO sind zum 30.06.1977 außer Kraft getreten (Art II § 21 Sozialgesetzbuch vom 23.12.1976 – BGBl 1976 I, 3845). Seit 1977 ermächtigt § 17 SGB IV die Bundesregierung, für die Beitragsbemessung in der SozVers Sachbezugswerte nach dem tatsächlichen Verkehrswert zu bestimmen (> Rz 1); dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Seit 1977 ist eine darauf beruhende, jährlich angepasste Verordnung über den Wert der > Sachbezüge (Sachbezugsverordnung – SachBezV) erlassen worden. Bemerkenswert ist, dass diese Werte bundesweit gelten. Um die übereinstimmende Bewertung für das Steuerrecht sicherzustellen, wurde § 8 Abs 2 EStG durch das StÄndG 1977 (BGBl 1977 I, 1586 = BStBl 1977 I, 442) um einen Satz 2 erweitert. Danach sind bei ArbN, für deren Sachbezüge durch die SachBezV Werte bestimmt sind, diese Werte anzusetzen. Die SachBezV galt unmittelbar freilich nur für ArbN, die in der GRV pflichtversichert sind. Um eine Gleichbehandlung aller ArbN in den von der SachBezV geregelten Bereichen (zB bei > Mahlzeiten) zu bewirken, sahen zunächst nur die LStR vor, die Sachbezugswerte ohne Einschränkungen bei allen ArbN anzusetzen. Dies führte jedoch zu ungerechtfertigten Ergebnissen. So wäre be...

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