Rz. 92

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

§ 38 Abs 4 Satz 3 HS 1 EStG verpflichtet den ArbN, seinem ArbG für jeden > Lohnzahlungszeitraum die ihm von einem Dritten aus Anlass seines Dienstverhältnisses gewährten Preisvorteile anzuzeigen (> Anzeigepflichten Rz 5). Auf die Anzeigepflicht muss der ArbG den ArbN hinweisen (> R 38.4 Abs 2 Satz 3 LStR; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 10). Der ArbG muss die Anzeige als Beleg zum > Lohnkonto aufbewahren und den geldwerten Vorteil zusammen mit dem übrigen > Arbeitslohn des ArbN versteuern. Sollte der ArbN seiner Anzeigepflicht nicht nachkommen, verwirklicht er den objektiven Tatbestand einer Steuerverkürzung iSv § 370 AO (> Straf- und Bußgeldverfahren); zu der in diesem Fall vom ArbG zu beachtenden Anzeigepflicht gegenüber seinem > Betriebsstätten-FinanzamtRz 93.

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