Rz. 93

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der ArbG haftet grundsätzlich nicht für LSt, die er infolge unzutreffender Angaben des ArbN zu wenig einbehalten hat (vgl § 42d Abs 2 EStG iVm § 38 Abs 4 Satz 3 EStG). Macht der ArbN aber keine oder erkennbar unrichtige Angaben über die ihm von einem Dritten aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährten Preisvorteile und hat der ArbG Hinweise darauf, dass sein ArbN die Preisvorteile von dritter Seite eingeräumt bekommt, muss der ArbG dies seinem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzeigen, um die Haftung auszuschließen (§ 38 Abs 4 Satz 3 HS 2 EStG; > R 38.4 Abs 2 Satz 4, 5 LStR). Die LSt fordert das FA dann vom ArbN nach (§ 38 Abs 4 Satz 4 EStG; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 7 ff). Ggf sollte der ArbG sich die Nichtinanspruchnahme von Preisvorteilen durch den ArbN zur Vermeidung einer späteren Haftung bestätigen lassen (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 10). Zu den Schwierigkeiten bei der Anwendung von § 38 Abs 4 Satz 3 EStG in der Praxis vgl Schmidt/Krüger, § 38 EStG Rz 7 mwN. Zu den Grenzen der Informationspflicht > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 7/1.

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