Rz. 124

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags mit staatlicher Förderung angesparte Kapital soll im Alter die gesetzliche Rente zur Erhaltung des gewohnten Lebensstandards aufbessern oder die Grundlage zu einem mietfreien Wohnen schaffen. Damit das Ersparte nicht anderweitig verwendet wird, gibt es umfangreiche Verfügungsbeschränkungen für Altersvorsorgeverträge, bei deren Nichtbeachtung (schädlicher Verwendung) die staatliche Förderung zurückzuzahlen ist (> Rz 133 ff).

 

Rz. 125

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Nach den Regelungen des § 93 EStG iVm dem AltZertG darf Altersvorsorgevermögen unschädlich nur als Teil der Altersversorgung nach dem 60. bzw 62. (> Rz 20) Lebensjahr ausgezahlt werden. Planwidrig ist hingegen eine Verwendung, die nach den Zertifizierungsmodalitäten nicht vorgesehen ist. Zu Einzelheiten vgl die Fälle, die in BMF vom 21.12.2017, Rz 195 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8 aufgeführt sind.

 

Rz. 126

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Verfügt ein Stpfl während der Ansparphase oder auch nach Beginn der Auszahlungsphase (vgl § 93 Abs 1 Satz 2 EStG) über das mit Zulagen oder Steuerermäßigungen geförderte Altersvorsorgevermögen, indem er sich das gesamte Kapital oder einen Teilbetrag außerhalb der im AltZertG vorgesehenen Möglichkeiten auszahlen lässt, ist das eine schädliche Verwendung. Zu möglichen Fällen einer schädlichen Verwendung vgl auch BMF vom 21.12.2017, Rz 215, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8.

 

Rz. 127

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Kündigung eines bestehenden Vertrags, um das angesammelte Kapital auf einen anderen auf den Namen des Anlegers lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters zu übertragen, ist im AltZertG ausdrücklich vorgesehen (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 10 Buchst b AltZertG) und deshalb unschädlich. Das Ausscheiden aus dem förderungsberechtigten Personenkreis (> Rz 9 ff) führt ebenfalls nicht zur Rückforderung der Fördermittel, wenn das bis dahin angesammelte Kapital nicht vorzeitig ausgezahlt wird (> Rz 14; einschränkend > Rz 140 ff).

 

Rz. 128

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Entnahme von Altersvorsorgevermögen, das aus nicht geförderten Beiträgen – einschließlich der darauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen – stammt, ist keine schädliche Verwendung. Bei Teilauszahlungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag gilt grundsätzlich das nicht geförderte Kapital als zuerst entnommen (Meistbegünstigung; BMF vom 21.12.2017, Rz 234, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).

 

Rz. 129

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Eine schädliche Verwendung ist grundsätzlich – vorbehaltlich > Rz 135 – beim Tod des Anlegers gegeben, wenn das geförderte Kapital an die Erben ausgezahlt wird. Für > Ehegatten bzw eingetragene > Lebenspartner gibt es allerdings einige Ausnahmen. Sieht ein Altersvorsorgevertrag – zB eine Lebensversicherung – im Todesfall eine Kapitalauszahlung an den überlebenden Ehegatten vor, darf dieser das geförderte Kapital auf einen eigenen bereits bestehenden oder neu abzuschließenden Altersvorsorgevertrag förderungsunschädlich übertragen, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs 1 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1) vorgelegen haben (§ 93 Abs 1 Satz 4 Buchst c EStG). Im Übrigen ist hier nicht entscheidend, ob der überlebende Ehegatte selbst zum begünstigten Personenkreis gehört oder nicht (vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 230 ff, > Rz 8). Legt der Ehegatte das Vermögen in dieser Form neu an, unterbleibt die Rückforderung der staatlichen Förderung. Auch eine nachgelagerte Besteuerung findet vorerst nicht statt, lediglich die später dem überlebenden Ehegatten zufließenden Rentenzahlungen unterliegen dann in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung (> Rz 145 ff). Eine ratierliche Auszahlung an den überlebenden Ehegatten ist aber schädlich. Die Entnahme aus dem geerbten Altersvorsorgevermögen zur Begleichung der durch den Erbfall entstehenden Erbschaftsteuer führt auch beim überlebenden Ehegatten zu einer schädlichen Verwendung (BMF vom 21.12.2017, Rz 233, > Rz 8).

 

Rz. 130

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Wird das geförderte Kapital an andere Erben ausgezahlt (zB an die eigenen Kinder), so treten sämtliche steuerlichen Folgen einer schädlichen Verwendung ein (vgl § 93 Abs 1 Satz 2 EStG). Zulagen und Steuervorteile aus dem SA-Abzug müssen zurückgezahlt werden; die Erträge werden nachgelagert besteuert (> Rz 145 ff).

Unschädlich ist es ausnahmsweise, wenn das Kapital an eine Erbengemeinschaft zB aus überlebendem Ehegatten und Kindern ausgezahlt wird und das gesamte geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird, selbst wenn die übrigen Erben für den über die Erbquote des überlebenden Ehegatten hinausgehenden Kapitalanteil einen Ausgleich erhalten (BMF vom 21.12.2017, Rz 232, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).

 

Rz. 131

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Unschädlich ist auch eine Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Hinterbliebenenversorgung, wenn ...

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