Rn. 30

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wird über das geförderte Altersvorsorgevermögen in einer Weise verfügt, die nicht den Regelungen des AltZertG entspricht, liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens vor.

 

Rn. 31

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Folgende Sachverhalte werden als schädliche Verwendung qualifiziert:

  • Eine Kapitalauszahlung oder eine Teilkapitalauszahlung des Altersvorsorgevermögens an den Zulageberechtigten sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase stellt eine schädliche Verwendung dar.

    Dies gilt nicht, wenn das entnommene Kapital als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet wird. Ebenso sind Zahlungen nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 AltZertG im Rahmen einer Rente, eines Auszahlungsplanes oder zur Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Zulageberechtigten selbst genutzten Genossenschaftswohnung zulässig. Auch die Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente ist unschädlich.

  • Kapitalentnahmen und Teilkapitalentnahmen bei einer externen Vermögensteilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs sind eine schädliche Verwendung.

    Dies gilt nicht, wenn das entnommene Kapital unmittelbar zur Begründung eines Anspruchs in einem Altersvorsorgevertrag oder in einer nach § 82 Abs 2 EStG begünstigten betrieblichen Versorgung verwendet wird.

  • Eine Auszahlung zur Abfindung einer unverfallbaren oder verfallbaren betrieblichen Versorgungsanwartschaft während der Ansparphase oder zur Abfindung bereits laufender Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge stellt ebenfalls eine schädliche Verwendung dar.
  • Eine Weiterzahlung der Raten oder Renten aus gefördertem Altersvorsorgekapital an die Erben im Falle des Todes des Zulageberechtigten nach Beginn der Auszahlungsphase, soweit es sich nicht um eine Hinterbliebenenversorgung handelt, ist eine schädliche Verwendung. Für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner bestehen Heilungsmöglichkeiten. Ebenso ist eine (Teil-)Kapitalauszahlung aus gefördertem Altersvorsorgekapital an die Erben im Falle des Todes des Zulageberechtigten eine schädliche Verwendung. Für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner bestehen hier ebenfalls Heilungsmöglichkeiten.

Hierzu ausführlich auch s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 195ff.

Hinweis: Nach § 22 Nr 5 S 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung unter anderem auch in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG dem StPfl nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kj zugeflossenen Leistungen iSd § 22 Nr 5 S 1–3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen (hierzu ausführlich s BMF v 09.11.2020, IV C 3 – S 2257-b/19/10005 :002).

 

Rn. 31a

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zur Frage der Rückzahlung der Altersvorsorgezulagen nach Übertragen des Kapitals auf den Ehegatten stellte das FG BBg v 18.01.2018, 10 K 10 046/17 in zwei Leitsätzen Folgendes fest:

  • Wird das Guthaben eines Altersvorsorgevertrags bei Tod des StPfl auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten übertragen, sind die Zulagen nicht zurückzufordern, wenn bei den Ehegatten im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt sind.
  • Verfügt der überlebende Ehegatte später schädlich über seinen Vertrag, muss er auch die seinem verstorbenen Ehegatten gewährten Zulagen zurückzahlen.

Beim BFH wurde hierzu Rev eingelegt (Az BFH X R 11/18). Über die Rev wurde am 15.01.2019 entschieden, die Entscheidung ist nicht veröffentlicht (BFH BFH/NV 2019, 683) Aus dem Leitsatz

Zitat

"Lässt sich der überlebende Ehegatte das vom verstorbenen Ehegatten übertragene Altersvorsorgevermögen in Form einer schädlichen Verwendung auszahlen, beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der zurückzuzahlenden Zulagen (§ 94 Abs 2 S 5 EStG) erst mit Ablauf des Kj dieser schädlichen Verwendung, nicht hingegen bereits mit Ablauf des Kj der Übertragung des Altersvorsorgevermögens vom verstorbenen auf den überlebenden Ehegatten."

ist zu schließen, dass es sich nicht um eine schädliche Verwendung handelt, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen beim Tode des Ehegatten auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen wird. Wird dann aber der Altersvorsorgevertrag durch den überlebenden Ehegatten gekündigt, treten die Folgen der schädlichen Verwendung für das gesamte geförderte Altersvorsorgevermögen ein, so dass alle Zulagen und Steuerermäßigungen zurückgefordert werden.

 

Rn. 32

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Alle Beschränkungen greifen nur für gefördertes Altersvorsorgekapital.

Ist in einem Altersvorsorgevertrag sowohl gefördertes als auch ungefördertes Kapital vorhanden, darf über das ungeförderte Kapital iRd vertraglich vereinbarten Möglichkeiten frei verfügt werden. Bei einer steuerschädlichen Teilkapitalauszahlung unterstellt die zentrale Stelle aufgrund der Meistbegünstigung, dass zunächst das ungeförderte Kapital entnommen worden ist (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 234).

 

Rn. 33

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Vorsorglich ist auf die noch nicht rechtskräftige E...

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