Rz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die private Altersvorsorge bildet die dritte Säule der staatlich geförderten Altersversorgung neben der gesetzlichen Rentenversicherung als Basisversorgung (> Renteneinkünfte Rz 20; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff) und der > Betriebliche Altersversorgung. Zu dieser dritten Säule gehört

die herkömmliche Risiko-Lebensversicherung, deren Beiträge mit dem Abzug als > Sonderausgaben gefördert werden (> Lebensversicherungsprämien Rz 2). Zur weitergeführten Förderung der bis zum 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge – Altverträge – durch SA-Abzug > Lebensversicherungsprämien Rz 16 ff. Nicht mehr steuerlich gefördert werden ab 2005 neu abgeschlossene Verträge über eine Renten-/Kapitalversicherung auf den Erlebens- oder Todesfall; hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Leistungen aus solchen Versicherungen nicht zwingend der späteren Altersversorgung dienen;
die in Altersvorsorgeverträgen vereinbarte ‚zusätzliche Altersvorsorge’ (vgl § 10a EStG) in Form der Riester-Rente (> Rz 20 ff), aber auch dieser Altersvorsorge gleichgestellte Anlageformen (> Rz 24 ff). Es handelt sich um eine kapitalgedeckte Rentenversicherung bei einem privaten Anbieter. Die Beiträge zu einer solchen Rentenversicherung (vgl § 82 EStG) werden vor allem durch Zulagen (§§ 79ff EStG – Abschn XI EStG) oder – wenn dies günstiger ist – durch den Abzug als > Sonderausgaben (§ 10a EStG) steuerlich gefördert. Die Einzelheiten werden im hiesigen Stichwort ab > Rz 8 ff dargestellt. Zu den Ursachen für ihre Einführung > Rz 2;
die Rürup-Rente oder Basisrente-Alter, die als Basisversorgung ebenfalls mit dem Abzug der Beiträge als SA gefördert wird (zu Einzelheiten > Rz 160 ff).

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