Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Wer als "Administrative & Budget Officer" an der Mission der OSZE im > Kosovo teilnimmt, wofür ihm von der OSZE ein Dienstzeugnis ausgestellt wird, steht zur OSZE in einem Dienstverhältnis im Sinne von § 1 LStDV (EFG 2006, 1251). Entsprechendes gilt für einen in > Aserbaidschan eingesetzten Stpfl.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Einkünfte der für die OSZE tätigen ArbN sind nicht bereits auf Grund besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen von der deutschen Besteuerung befreit (vgl VO über die Vorrechte und Immunitäten der OSZE vom 15.02.1996, BGBl 1996 II, 226). Das Besteuerungsrecht folgt allgemeinen Grundsätzen (> Doppelbesteuerung Rz 1ff). Die Kassenstaatsklausel der DBA ist allerdings auf Vergütungen der OSZE nicht anwendbar, weil diese als verstetigte Staatenkonferenz ohne eigene Völkerrechtssubjektivität angesehen wird, also kein ‚Vertragsstaat’ ist (vgl = BStBl 2017 II, 1185 mwN). Anders gilt die Klausel aber für die aus öffentlichen Haushalten der BRD gezahlten Vergütungen (> Rz 3). Zur > Private Altersvorsorge vgl BMF vom 21.12.2017 Rz 22, BStBl 2018 I, 93 (> Anh 2 Private Altersvorsorge).

Nach dem DBA Jugoslawien kann der in Deutschland ansässige Stpfl mit den von der OSZE erhaltenen Einkünften hier besteuert werden (BFH/NV 2015, 1674). Bei einem mehr als 183 Tage währenden Einsatz in Afghanistan sind die von der OSZE gezahlten "Board and Lodging Allowance" (--BLA--) nach Art 15 Abs 1 Satz 2, Abs. 2 iVm Art 23 Abs 1 Buchst a Satz 1 DBA-Aserbaidschan von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen. Ungeachtet des fehlenden Nachweises der Besteuerung in Afghanistan ist § 50d Abs 8 EStG nicht anwendbar (vgl BFH 254, 33 – aaO).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Soweit die Einkünfte aus Mitteln des Bundes (AA) stammen, ergibt sich eine Steuerbefreiung nicht etwa aus § 3 Nr 12 Satz 1 EStG, wenn sie aus einem Haushaltstitel geleistet werden, aus dem Personalausgaben für zeitlich befristete Einsätze für die OSZE bestritten werden (BFH 254, 33 – aaO); § 3 Nr 12 EStG ist auch deshalb nicht anwendbar, weil die Zahlungen nicht als > Aufwandsentschädigungen im Bundeshaushaltsplan ausgewiesen sind (EFG 2006, 1251). Da es sich aber um Auswärtstätigkeit handeln kann, bleiben ggf > Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr 12, 13 EStG steuerfrei, soweit sie nicht als WK geltend gemacht werden (> Reisekosten).

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