Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zum Begriff > Sonstige Bezüge Rz 8–12 und > R 39b.2 Abs 2 LStR. Nachzahlungen sind sonstige Bezüge, wenn sich der Gesamtbetrag – oder ein Teilbetrag – einer Nachzahlung (gilt entsprechend bei Vorauszahlungen) auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Kalenderjahr als dem der Zahlung enden.

 

Beispiel:

Im Beispiel zu > Rz 1 wird das Gehalt rückwirkend ab 01.10. des Vorjahres angehoben. Eine Neuberechnung (Wiederaufrollen) der LSt-Berechnung für die Lohnzahlungszeiträume ab 01.10. – auch nicht ab 01.01. – ist nicht zulässig. Die Nachzahlung von (8 Monate × 103,50 EUR =) 828 EUR muss als sonstiger Bezug versteuert werden.

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Während laufender Arbeitslohn – wenn er nachgezahlt wird – den Lohnzahlungszeiträumen zugerechnet wird, für die er geleistet wird (> Rz 1), wird ein sonstiger Bezug (zB eine Gehaltsnachzahlung für frühere Jahre) dem Lohnzahlungszeitraum zugeordnet, in dem er zugeflossen ist (zB im Jahr der Nachzahlung). Dadurch ist der ArbG der Pflicht enthoben, bei Lohnzahlungen für kalenderjahrübergreifende Lohnzahlungszeiträume die Arbeitslöhne nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auf das abgelaufene und das neue Kalenderjahr aufzuteilen (vgl BFH 171, 555 = BStBl 1993 II, 795).

 

Rz. 5/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wird Arbeitslohn nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nachgezahlt (sonstiger Bezug), so sind dem LSt-Abzug die > Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Grunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten (> R 39b.6 Abs 3 Satz 1 LStR). Der ArbG muss den ArbN – ausgehend von dessen Angaben zu einem neuen ersten Dienstverhältnis – erneut als Haupt-ArbG bei der ELStAM-Datenbank anmelden, um den Steuerabzug nicht nach Steuerklasse VI vornehmen zu müssen (BMF vom 07.08.2013 Rz 58, BStBl 2013 I, 951). Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf Grundlage der Angaben des ArbN zu ermitteln. Macht der ArbN keine Angaben, ist der beim bisherigen ArbG zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, zB wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist (> R 39b.6 Abs 3 Satz 2–4 LStR).

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