Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bezüge neben dem üblichen Monatslohn, die ihrem Wesen nach zum laufenden > Arbeitslohn gehören (> Laufende Bezüge), sind zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn zu versteuern, auch wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt gezahlt werden. Dies gilt auch für Nachzahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag einer Nachzahlung ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die im Kalenderjahr der Zahlung enden (> R 39b.2 Abs 1 Nr 6 LStR). Ist eine Nachzahlung ein laufender Bezug, so ist sie für die Berechnung der LSt den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet wird (> R 39b.5 Abs 4 Satz 1 LStR). Entsprechendes gilt für die > Vorauszahlung von Arbeitslohn.

 

Beispiel:

Der Monatslohn von 2 300 EUR eines ArbN, Steuerklasse III (ohne Kinder), wird im Juni 2017 rückwirkend ab 01.01. um 4,5 % angehoben. Die Nachzahlung für Januar bis Mai von (5 Monate × 103,50 EUR =) 517,50 EUR wird mit den Junibezügen ausgezahlt. Nach dem www.bmf-steuerrechner.de beträgt bei 2 300 EUR die LSt 55,83 EUR; die LSt von (2 300 EUR + 103,50 EUR =) 2 403,50 EUR beträgt 74,00 EUR. Auf die anteilige Nachzahlung von monatlich 103,50 EUR entfallen (74,00 EUR ./. 55,83 EUR =) 18,17 EUR. Dieser Betrag ist mit der Zahl der Nachzahlungsmonate (5) zu vervielfachen; das ergibt eine LSt von 90,85 EUR (zzgl SolZ und KiSt). Der ArbG muss im Juni (74,00 EUR + 90,85 EUR =) 164,85 EUR an LSt einbehalten.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die FinVerw hat zugelassen (> R 39b.5 Abs 4 Satz 2 LStR), derartige Nachzahlungen als sonstige Bezüge (> Rz 4) zu behandeln, es sei denn, dass der ArbN die Besteuerung als laufende Bezüge verlangt. Eine Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG, die nur für sonstige Bezüge gilt, ist aber nicht zulässig (> R 39b.5 Abs 4 Satz 2 HS 2 LStR).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wird eine Nachzahlung erst nach dem Ausscheiden eines ArbN angewiesen und hat ihn der ArbG bereits beim BZSt abgemeldet (vgl § 39e Abs 5 Satz 5 EStG), muss er neue ELStAM abrufen (> Rz 5/1). Für den LSt-Abzug wird idR von einem sonstigen Bezug auszugehen sein. Handelt es sich ausschließlich um eine Nachzahlung, die als ‚laufende Bezüge’ (> R 39b.2 Abs 1 LStR) zu behandelt ist und hat das BZSt die Steuerklasse I bis IV mitgeteilt (der ArbN bezieht keinen Arbeitslohn von einem anderen ArbG), so kann entsprechend obigem Beispiel verfahren werden.

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