Überstundenvergütungen für mehrere Jahre ermäßigt besteuern
Überstundenvergütungen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sie stellen regelmäßig laufenden Arbeitslohn dar. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Auszahlung der Überstundenvergütung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, kommt eine Versteuerung als sonstiger Bezug in Betracht. Davon unabhängig ist die Frage, ob die Auszahlung voll oder ermäßigt zu besteuern ist.
Neue Rechtsprechung durch das Finanzgericht Münster
In der Vergangenheit wurde von der Verwaltung und auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Überstundenvergütung nicht zur ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung führt.
Das haben zunächst das Finanzgericht Münster und nachfolgend im Revisionsverfahren nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) anders entschieden. Auch auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz anwendbar (FG Münster vom 23. Mai 2019, 3 K 1007/18 E). Die Tarifermäßigung findet auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen Anwendung. Entscheidend ist allein, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist (BFH, Urteil vom 02. Dezember 2021 - VI R 23/19).
Überstundenvergütung für mehrere zurückliegende Jahre
Der Kläger erbrachte gegenüber seiner Arbeitgeberin in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch im Jahr 2016 beendet. Aufgrund einer länger andauernden Erkrankung schlossen der Mitarbeiter und seine Arbeitgeberin hier einen Aufhebungsvertrag. Dieser Vertrag sah unter anderem vor, dass die bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 Euro vergütet werden sollten.
Ermäßigte Besteuerung für die Überstundenvergütung
Die Gerichte haben die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bejaht. Die Überstundenvergütung ist eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit. Eine Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Mitarbeiter auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, "zusammengeballt" zugeflossen, denn die Überstundenvergütung sei in einer Summe in einem Jahr ausgezahlt worden. Im Streitfall lagen nach dem Urteil des BFH auch wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine Zusammenballung vor. Denn die Abgeltung der Überstunden erfolgte aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Tipp: Die Fünftelregelung auf eine Nachzahlung kann grundsätzlich bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet werden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG). Andernfalls sollte sie spätestens im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
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