Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die einem Montagearbeiter für eine Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte – Auswärtstätigkeit – entstehenden zusätzlichen Aufwendungen werden idR vom ArbG erstattet und bleiben im Rahmen von § 3 Nr 16 EStG steuerfrei; zu Einzelheiten >  Auslösungen bei privaten Arbeitgebern. Soweit sie vom ArbG nicht steuerfrei erstattet werden, können sie zu >  Werbungskosten führen (> R 9.5 – 9.8 LStR; > Reisekosten).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der Umfang der abziehbaren Aufwendungen hängt vom Sachverhalt ab:

Hat der einzelne Monteur im Betrieb eine > Erste Tätigkeitsstätte, geht er außerhalb dieser einer Auswärtstätigkeit nach (> Reisekosten Rz 18, 20 ff; vgl BMF vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412; > Anh 2 Reisekosten ab 2014. Zu den abziehbaren Aufwendungen > Reisekosten Rz 35 ff, 60 ff);
leistet der Monteur seine Berufsarbeit innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgeländes (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG), zB innerhalb eines Werft- oder Werksgeländes oder eines Verschiebebahnhofs, so werden seine Fahrtkosten von der Wohnung bis zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang nur nach den Regeln für die > Entfernungspauschale Rz 28 ff als WK angesetzt (§ 9 Abs 1 Satz 2 Nr 4 und Abs 2 EStG; im Einzelnen > Reisekosten Rz 79 ff; BMF vom 14.10.2014, Tz 40 ff., BStBl 2014 I, 1412); Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sind als > Reisekosten Rz 60 ff ansetzbar.

Wenn der Monteur auf dem weiträumigen Gelände seine erste Tätigkeitsstätte hat, gehört die Tätigkeit außerhalb dieser betrieblichen Einrichtung zur Auswärtstätigkeit. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nur bei mehr als 8-stündiger Auswärtstätigkeit (vgl § 9 Abs 4a EStG) abziehbar;

wohnt ein Monteur mit erster Tätigkeitsstätte an einem anderen Ort, übernachtet er aber gewöhnlich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in einer Unterkunft, führt er einen ‚doppelten Haushalt’ iSv § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG; > R 9.11 LStR. Zur Abgrenzung > Doppelte Haushaltsführung Rz 2. Zu den abziehbaren Aufwendungen > Doppelte Haushaltsführung Rz 110 ff.
 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Besteuerung des auf eine Tätigkeit im Ausland entfallenden Arbeitslohns > Doppelbesteuerung und das Länder-Stichwort des Zielstaats sowie > Ausland Rz 20 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Nutzt ein Monteur einen > Werkstattwagen des ArbG für den Weg von und zur Arbeit, so kann die Annahme von > Arbeitslohn zu verneinen sein (vgl EFG 2008, 164; ergänzend mwN > Kraftfahrzeuggestellung Rz 3/1 und > Rufbereitschaft).

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