Rz. 58

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die begünstigten Arbeitszeiten für die Steuerfreiheit der SFN-Arbeitszuschläge sind für alle begünstigten ArbN einheitlich geregelt. Damit ist die tarifvertragliche Festlegung, wann SFN-Arbeit geleistet wird, für die Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Bedeutung. Es gelten allein die in § 3b Abs 2 und Abs 3 Nr 2 EStG festgelegten Zeiten. Ein steuerfreier Zuschlag kommt generell für die Arbeit in Betracht, die geleistet wird

nachts von 20 bis 6 Uhr,
sonntags von 0 bis 24 Uhr,
feiertags von 0 bis 24 Uhr.
Am 24.12. – Heiligabend – von 14 bis 24 Uhr und am 31.12. – Silvester – von 14 bis 24 Uhr gilt ein erhöhter Zuschlagsatz (> Rz 68).

Bei ArbN, die die Nachtarbeit vor 0 Uhr (Mitternacht) aufgenommen haben, gilt als Sonntags- oder Feiertagsarbeit auch die Arbeit in der Nacht von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages (§ 3b Abs 3 Nr 2 EStG). Ist der Sonntag zugleich Feiertag, bleibt der Sonntagszuschlag bis zur Höhe des Feiertagszuschlags steuerfrei (> Rz 69).

 

Rz. 59

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Feiertagsarbeit wird grundsätzlich nur an den gesetzlichen Feiertagen geleistet (keine Bestimmung durch Tarifvertrag). Die am Ort der Arbeitsstätte (> Rz 60) geltenden gesetzlichen Vorschriften bestimmen grundsätzlich, welcher Tag gesetzlicher Feiertag ist (§ 3b Abs 2 Satz 4 EStG). Überall in Deutschland staatlich anerkannte Feiertage sind der Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit (03.10.), der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26.12.). In BB kommen hinzu Oster- und Pfingstsonntag, in den Ländern BW, BY, HE, NW, RP, SL, TH (in überwiegend kath Gebieten) Fronleichnam und (ohne HE und TH) Allerheiligen (01.11.). In den Ländern BB, HB, HH, MV, SN, ST, TH (in überwiegend ev Gebieten) der Reformationstag. In Bln und MV der 08.03. (Frauentag), in TH der 20.09. (Weltkindertag), Heilige Drei Könige (06.01.) in BW, BY, ST. Maria Himmelfahrt in kath Gebieten von BY und im SL. In der Stadt Augsburg der 08.08. (Friedensfest). In SN der Buß- und Bettag. Heiligabend und Silvester sind zwar keine gesetzlichen Feiertage; sie gelten aber iSd § 3b EStG als solche, allerdings erst ab 14 Uhr (§ 3b Abs 1 Nr 3 und 4 EStG). Keine gesetzlichen Feiertage sind – außer in BB und HE – der Ostersonntag (vgl BAG 133, 337 vom 17.03.2010 – AZR 317/09, DB 2010, 1406 für NI) und der Pfingstsonntag (vgl BAG vom 17.08.2011 – 10 AZR 347/10 für ST); sie werden aber aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme als Feiertage iSv § 3b Abs 1 Nr 3 EStG behandelt (> R 3b Abs 3 Satz 3 LStR). Der 11.11., Weiberfastnacht, Rosenmontag und Fastnachtsdienstag sowie sonstige Karnevals- und Faschingstage sind keine gesetzlichen Feiertage.

 

Rz. 60

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für die Bestimmung eines Tages als Feiertag ist der Ort der Arbeitsstätte maßgebend (§ 3b Abs 2 Satz 4 EStG). Entsprechendes muss uE für die Bestimmung der Nachtzeit gelten. Der Begriff der ‚Arbeitsstätte’ ist uE nicht ohne Weiteres mit dem Begriff > Erste Tätigkeitsstätte (früher > Regelmäßige Arbeitsstätte) gleichzusetzen. Das EStG benutzt hier vielmehr den in der Arbeitsstätten-VO verwendeten Begriff. Das sind ein Betriebsgelände oder eine Baustelle, zu denen ArbN Zugang haben. UE muss das Steuerrecht auch im Übrigen dem Arbeitsrecht folgen (> Rz 30 ff): Es kommt also darauf an, ob der Anspruch des ArbN sich auf einen Zuschlag für den Feiertag am Ort der > Betriebsstätte des ArbG oder am jeweiligen auswärtigen Arbeitsort bezieht. Das gilt uE sinngemäß auch bei einer Tätigkeit im > Ausland Rz 1 für die dort geltenden gesetzlichen Feiertage. Entsprechendes gilt übrigens für Nachtzuschläge (vgl die Regelung für in unterschiedlichen Zeitzonen eingesetztes > Fliegendes Personal; > Rz 63).

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