Rz. 82
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Im Rahmen des Verfahrens zur nachträglichen Feststellung von LSt-Abzugsmerkmalen (LSt-Ermäßigungsverfahren) wird auch der Steuerklassenwechsel abgewickelt. In bestimmten Fällen kann der ArbN beim FA einen Wechsel der für ihn als LSt-Abzugsmerkmal von Amts wegen festgestellten Steuerklasse – ebenso der Zahl der Kinderfreibeträge – erreichen. Der Antrag kann bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres gestellt werden (vgl § 39 Abs 6 EStG). Ein solcher Antrag kommt zB in Betracht für einen Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen (Satz 3 aaO).
Zu den Einzelheiten > R 39.2 LStR; > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 25 ff, > Steuerklassenwahl, > Steuerklassenwechsel. Zu ausführlichen Erläuterungen > Anh 2 Steuerklassenwahl.
Rz. 83
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Ein weiterer Fall des Steuerklassenwechsels ist das Faktorverfahren (> Rz 110 ff).
Rz. 84
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Randziffer einstweilen frei.
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