Rz. 25

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Ändert sich der Familienstand (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge) im Laufe des maßgebenden Kalenderjahres zugunsten des ArbN, so werden die ELStAM idR automatisiert auf Grund der von den > Kommunale Meldebehörde übermittelten Daten aktualisiert (> Rz 13), zB bei Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt eines Kindes, Adoption. Weil die Meldebehörden auch Änderungen für den Dezember eines Kalenderjahres übermitteln, werden die Änderungen für das auslaufende Jahr noch beim LSt-Abzug wirksam. Bei anderen Anlässen, die eine antragsabhängige Änderung ermöglichen (zB Steuerklassenwechsel oder Freibetragszähler für ein volljähriges Kind; > Rz 15), kann eine Änderung von ELStAM – wie bisher – nur bis 30.11. des Kalenderjahres beim zuständigen FA beantragt werden (§ 39 Abs 6 Satz 6 EStG; § 38b Abs 2 Satz 5 EStG, der auf den amtlichen Vordruck verweist [= Antrag im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 85 ff]).

 

Rz. 26

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Wird dem Änderungsantrag entsprochen, so wird die Änderung ab dem ersten Tag des Monats wirksam, an dem die Voraussetzungen vorlagen (§ 39 Abs 6 Satz 2 EStG).

 

Beispiel 1:

A mit Steuerklasse III/1 wird im Dezember 2016 ein zweites Kind geboren, das bei ihm mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Nach Übermittlung der Meldedaten zur Geburt und ID-Nr des Kindes an das BZSt wird A der Kinderfreibetrag bereits mit Wirkung ab 2016 gewährt.

 

Beispiel 2:

Am 05.05.2016 heiratet A die unbeschränkt steuerpflichtige nichtbeschäftigte B. A wird automatisiert ab dem ersten Tag des Monats der Heirat in die Steuerklasse IV eingereiht (§ 52 Abs 39 EStG). Auf Antrag beim FA wird die Steuerklasse IV ab 01.05.2016 in Steuerklasse III geändert. Eine automatisierte Änderung in Steuerklasse III für den Heiratsmonat (§ 39e Abs 3 Satz 3 Nr 1 EStG) wird erst später im ELStAM-Verfahren umgesetzt.

 

Beispiel 3:

Bezieht im Beispiel 2 auch die Ehefrau B ab 01.07.2016 Arbeitslohn, wird ihrem ArbG idR die Steuerklasse V zum Abruf bereitgestellt. Ggf kann danach von den Ehegatten beim FA ein > Steuerklassenwechsel beantragt werden.

 

Beispiel 4:

A hat Steuerklasse I. Am 01.04.2016 wird das bisher bei der Mutter im Ausland lebende Kind unter 18 Jahren bei A mit Wohnung gemeldet. Die Wohnsitzgemeinde übermittelt die Kinderdaten an das BZSt, so dass dieses automatisch in den ELStAM berücksichtigt wird. Für eine Berücksichtigung der Steuerklasse II ist beim FA ein Antrag zu stellen. Dieses ändert die ELStAM – auch, wenn der Antrag erst im Juni 2016 gestellt wird – mit Wirkung ab 01.04.2016.

 

Rz. 27

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Ändert sich der Familienstand nach dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres zuungunsten des ArbN, so besteht eine Anzeigepflicht (§ 39 Abs 5 EStG). Dies gilt nicht für Sachverhalte, die zu einer Änderung von den Daten führen, die die Meldebehörden übermitteln (§ 39 Abs 5 Satz 3 EStG). > Mitteilung an das Finanzamt Rz 5 ff zu Einzelheiten.

 

Beispiel 5:

In der Wohnung des ArbN A ist das volljährige Kind K gemeldet. A hat Steuerklasse II/0,5. Am 30.06. zieht K aus. A hat den Sachverhalt dem FA anzuzeigen. Die Steuerklasse II endet am 30.06., der Kinderfreibetragszähler wird bis zum Jahresende berücksichtigt, sofern keine Verlängerungstatbestände vorliegen.

 

Beispiel 6:

Stirbt der Ehegatte am 10.01., so wird der ArbN für das ganze Jahr als verheiratet behandelt. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, da die Meldebehörde das Sterbedatum übermittelt. Dem ArbG wird automatisiert die Steuerklasse III ab dem Monat nach dem Tod des Ehegatten bis Dezember des folgenden Jahres bereitgestellt. Ab dem 01.01. des darauf folgenden Jahres wird durch den Wegfall des sog Witwensplittings die Steuerklasse I automatisch gebildet und zum Abruf bereitgestellt.

 

Beispiel 7:

Stirbt ein Kind am 10.01., so bleibt die Zahl der Kinderfreibeträge für das ganze Jahr unverändert. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, da die Meldebehörde das Sterbedatum übermittelt und der Kinderfreibetragszähler automatisiert ab dem Folgejahr entfällt. Soll der Kinderfreibetragszähler bereits unterjährig gemindert werden, kann dies beim FA beantragt werden (§ 38b Abs 3 EStG).

 

Rz. 27/1

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Trennen sich Ehegatten oder > Lebenspartner auf Dauer, dann haben sie dies wegen der deshalb zu ändernden > Steuerklassen beim FA anzuzeigen (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Es handelt sich nicht um einen melderechtlichen Familienstand, sodass die Meldebehörden keine Daten übermitteln. Wird die Trennung angezeigt und vom FA gespeichert, wird automatisiert ab dem 01.01. des Folgejahres die Steuerklasse I zugeteilt. Ebenso (> Rz 25) ist ggf die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft oder der Lebenspartnerschaft dem FA anzuzeigen. Bei Wiederaufnahme im Laufe des Trennungsjahres gelten die bisherigen Steuerklassen fort. Ab dem Folgejahr ist die Steuerklassenkombination dem FA anzugeben, wenn bereits in Steuerklasse I geändert wurde.

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