Rz. 1
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Steuerklasse können > Ehegatten oder eingetragene > Lebenspartner wählen, die > Arbeitslohn beziehen. Zum Verfahren > Steuerklassenwechsel.
Je nachdem, ob sie sich für die Beibehaltung der automatisiert gebildeten Steuerklasse IV/IV (ggf auf Antrag mit Faktorverfahren) oder – auf gemeinsamen Antrag – für III/V entscheiden, ergibt sich während des laufenden Kalenderjahres ein unterschiedlich hoher Steuerabzug. Die günstigste Besteuerung ist abhängig vom Verhältnis der Arbeitslöhne beider Eheleute/Lebenspartner zueinander.
Rz. 2
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Bei den Steuerklassen IV/IV wird unterstellt, dass die Arbeitslöhne der Partner gleich hoch sind. Ist dies nicht der Fall, können die > Ehegatten oder > Lebenspartner gemeinsam die Besteuerung nach dem sog > Faktorverfahren (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 110 ff) wählen. Die Ehegatten/Lebenspartner werden in diesem Fall von Amts wegen veranlagt (vgl § 46 Abs 2 Nr 3a EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern 75ff).
Rz. 3
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Bei den Steuerklassen III/V wird für die Berechnung der LSt ein Verhältnis der Arbeitslöhne von 60 : 40 unterstellt. Bei einem anderen Verhältnis kann es zu einer Nachzahlung kommen; deshalb werden die Ehegatten/Lebenspartner von Amts wegen veranlagt (vgl § 46 Abs 2 Nr 3a EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern 75ff).
Rz. 4
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Wahlberechtigung der > Ehegatten oder > Lebenspartner geht im > Insolvenzverfahren nicht auf den > Insolvenzverwalter über, sondern bleibt beim Insolvenzschuldner (vgl BFH/NV 2011, 2111 = HFR 2012, 69).
Rz. 5
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Zur Wahl der günstigsten Steuerklasse vgl das idR jährlich aktualisierte Merkblatt zur Steuerklassenwahl des BMF (> Anh 2 Steuerklassenwahl).
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