Rz. 1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die Steuerklasse können Eheleute wählen, die Arbeitslohn beziehen. Zum Verfahren > Steuerklassenwechsel.
Je nachdem, ob sie sich für die Beibehaltung der automatisiert gebildeten Steuerklasse IV/IV (ggf auf Antrag mit Faktorverfahren) oder – auf gemeinsamen Antrag – für III/V entscheiden, ergibt sich während des laufenden Kalenderjahres ein unterschiedlich hoher Steuerabzug. Die günstigste Besteuerung ist abhängig vom Verhältnis der Arbeitslöhne beider Eheleute zueinander.
Rz. 2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Bei den Steuerklassen IV/IV wird unterstellt, dass die Arbeitslöhne der Ehegatten gleich hoch sind. Die Ehegatten werden in diesem Fall von Amts wegen veranlagt (vgl § 46 Abs 2 Nr 3a EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern 75ff).
Rz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Bei den Steuerklassen III/V wird für die Berechnung der LSt ein Verhältnis der Arbeitslöhne von 60 : 40 unterstellt. Bei einem anderen Verhältnis kann es zu einer Nachzahlung kommen; deshalb werden die Ehegatte von Amts wegen veranlagt (vgl § 46 Abs 2 Nr 3a EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern 75ff).
Rz. 4
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Zur Wahlberechtigung im > Insolvenzverfahren vgl BFH/NV 2011, 2111. Die Regelungen gelten auch für > Lebenspartner.
Rz. 5
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Zur Wahl der günstigsten Steuerklasse vgl die Tabelle zur Steuerklassenwahl (> Anh 2 Steuerklassenwahl) und das BMF (www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Wirtschaft_und_Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen_zu_Steuerarten/Lohnsteuer).
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