Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wird einem Stpfl für eine Auswärtstätigkeit ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung gestellt, so führt das nicht zu einem besteuerbaren Vorteil, weil die Benutzung für die Ausübung der Berufsarbeit im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG geschieht, solange sie betriebsfunktionalen Zielsetzungen dient (vgl BFH 192, 299 = BStBl 2000 II, 690); es bedarf deshalb keiner besonderen Steuerbefreiung. Andererseits entstehen dem Stpfl insoweit keine > Werbungskosten, sondern dem ArbG > Betriebsausgaben. Legt der ArbN Ausgaben zB für Kraftstoff / Antriebsenergie vor, so ist der > Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG steuerfrei. Freilich dürfen ihm nicht zusätzlich die Km-Sätze für Auswärtstätigkeit/Dienstreisen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) steuerfrei gezahlt werden.

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