Rz. 75

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für steuerpflichtige Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines ArbN zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der ArbG die LSt in bestimmten Grenzen mit 15 % pauschalieren (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 161/3). Zu steuerfreien Leistungen bei Sammelbeförderung > Rz 5 ff. Ob eine Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines betrieblichen Kfz zulässig ist, erscheint nicht selbstverständlich. "Beförderung" ist nach seinem Wortsinn ein auf den konkreten Einsatzfall begrenztes aktives Handeln und etwas anderes als das Überlassen des Kfz an den ArbN, damit dieser es selbst benutzt (> Rz 22). Da § 8 Abs 2 EStG aber eine Bewertungsregelung enthält, § 40 EStG andererseits eine Form der LSt-Erhebung regelt, ist eine Pauschalierung bei Benutzung eines zur Nutzung überlassenen Kfz möglich (vgl auch BMF vom 18.11.2021, Rz 36, BStBl I 2021, 2315). Pauschal besteuerbar sind die geldwerten Vorteile aus allen Fahrten und bis zur Höhe der Beträge, die beim ArbN als WK abgezogen werden könnten, wenn er die Aufwendungen selbst tragen würde. Das sind alle Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> Entfernungspauschale Rz 20 ff) sowie unter bestimmten Umständen Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 163; > Rz 53). Ergänzend > Fahrtkostenzuschüsse Rz 6. Eine Pauschalierung nach § 37b EStG ist nicht zulässig (vgl § 37b Abs 2 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 34).

 

Beispiel:

Dem Prokuristen P steht ein Firmenwagen mit einem maßgebenden Listenpreis von 35 000 EUR uneingeschränkt zur Verfügung. P benutzt das Kfz für seine Privatfahrten und für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem Büro (> Erste Tätigkeitstätte, einfache Entfernung: 30 km). P versteuert monatlich

 
für Privatfahrten (35 000 × 1 % =)  350 EUR
zuzüglich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
(35 000 × 0,03 % × 30 =) 
+ 315 EUR
  665 EUR

Der ArbG kann einen Teil des monatlichen geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Büro mit 15 % pauschal besteuern (vgl § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG). Das sind für 15 Tage (15 × 20 × 0,30 + 15 x 10 x 0,38 =) 147 EUR. P kann aber insoweit diesen Betrag dann nicht mehr als WK abziehen. Der nach der Pauschalierung verbleibende Betrag von (665 EUR – 147 EUR =) 518 EUR unterliegt als Gehaltsbestandteil dem individuellen LSt-Abzug. Auch der pauschal besteuerte Gehaltsteil ist in der > Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 7 EStG).

 

Rz. 76, 77

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffern einstweilen frei.

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