Rz. 70

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Entscheidung der Familienkasse, zB die Festsetzung des KiGs oder ihre (teilweise) Ablehnung, ist ein > Verwaltungsakt. Für seine Anfechtung gelten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Regelungen der AO (BFH/NV 1999, 1597). Deshalb ist der Einspruch gegenüber der Familienkasse gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 17). Für das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren kommen die Klage zum FG und die Revision zum BFH in Betracht. Wird ein KiG-Bescheid während des Klageverfahrens geändert, so wird der neue VA zum Gegenstand des Verfahrens, ohne dass es eines entsprechenden Antrags bedarf. Klagebefugt ist ggf auch ein Träger von Sozialleistungen, der den Lebensunterhalt des Kindes bestreitet (BFH 194, 368 = BStBl 2001 II, 443; > Rz 85).

 

Rz. 71

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Klagt ein Elternteil wegen KiG, ist der andere selbst dann nicht notwendig beizuladen, wenn er bei Stattgabe der Klage das bisher zu seinen Gunsten festgesetzte KiG verliert (BFH 198, 300 = BStBl 2002 II, 578; > Beiladung). Klagt ein Sozialleistungsträger gegen einen die KiG-Festsetzung aufhebenden Bescheid, so ist derjenige notwendig beizuladen, zu dessen Gunsten das KiG bisher festgesetzt war (BFH/NV 2005, 692). Hat die Familienkasse KiG an einen Sachleistungsträger ausgezahlt, ist dieser einer Klage notwendig beizuladen (BFH/NV 2014, 1223). Ergänzend > Rechtsbehelfe.

 

Rz. 72

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren trägt der Stpfl die Kosten des Vorverfahrens selbst; das ist bei dem als Steuervergütung angelegten KiG anders als im Sozialrecht (vgl § 63 SGB X). Hiervon abweichend erstattet die Familienkasse bei einem erfolgreichen Einspruch die Kosten des Vorverfahrens im Rahmen von § 77 EStG. Zum Erfolg des Rechtsbehelfs vgl BFH 250, 28 = BStBl 2016 II, 26. Zum Streitwert vgl BFH 247, 119 = BStBl 2015 II, 37. Zum Untätigkeitseinspruch vgl BFH/NV 2020, 690 = HFR 2020, 629.

 

Rz. 73

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Nachzahlungen von KiG werden grundsätzlich nicht verzinst. § 233a AO gilt nicht für Steuervergütungen (BFH 212, 416 = BStBl 2007 II, 240; > Zinsen Rz 5). Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen nach dem BKGG verzinst werden (vgl § 44 SGB I). Der Anspruch auf > Prozesszinsen entsteht erst durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für den Zeitpunkt der Verjährung, auch wenn das KiG schon wesentlich früher ausgezahlt wurde (BFH 216, 405 = BStBl 2007 II, 598). Auch wenn KiG während des Klageverfahrens vorläufig ausgezahlt wird, beginnt die Verzinsung nicht früher (BFH 216, 405 = BStBl 2007 II, 598).

 

Rz. 74

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffer einstweilen frei.

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