Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur Entscheidung über den Einspruch oder die Klage kann das FA bzw das FG von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen als > Beteiligte hinzuziehen (vgl § 360 AO zur Hinzuziehung; vgl § 60 FGO zur Beiladung).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

AO und FGO unterscheiden zwischen

einfacher Hinzuziehung/Beiladung von Personen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die zu erwartende Entscheidung berührt werden (vgl § 360 Abs 1 AO). Das gilt besonders für Personen, die neben dem Stpfl haften. Ggf kann sie beantragt werden;
und notwendiger Hinzuziehung/Beiladung. Ein Beteiligter muss von Amts wegen zum Verfahren hinzugezogen bzw beigeladen werden, wenn die zu erwartende Entscheidung auch dieser Person gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl § 360 Abs 3 AO; vgl § 60 Abs 3 FGO). Das betrifft zB den Rechtsbehelf eines ArbN gegen eine von seinem ArbG abgegebene > Lohnsteuer-Anmeldung (EFG 2002, 629) oder den Rechtsbehelf des ArbN gegen einen seinen ArbG betreffenden Haftungsbescheid (BFH 129, 310 = BStBl 1980 II, 210, > Haftung für Lohnsteuer Rz 244). Dem von einem mehrerer Gesamtschuldner geführten Verfahren muss ein anderer aber nicht notwendig beigeladen werden (BFH/NV 2010, 1854). Entscheidet sich ein Stpfl gegen eine Zusammenveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) sowie für eine Einzelveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 35–44) und besteht zwischen den > Ehegatten Streit darüber, so ist der andere Ehegatte notwendig beizuladen (BFH 168, 215 = BStBl 1992 II, 916; > Ehegattenbesteuerung Rz 16). Bei einer Einzelveranlagung ist eine Beiladung des anderen Ehegatten nicht geboten. Zum Streit zweier Personen um die Berechtigung für das Kindergeld vgl EFG 2007, 652; 2008, 917. Ist das Kindergeld abgezweigt worden (> Kindergeld Rz 80 ff) und wird dann die Kindergeldfestsetzung gegen den Berechtigten aufgehoben, ist zum dagegen geführten Klageverfahren der aufgrund der Abzweigung Berechtigte notwendig beizuladen (BFH/NV 2010, 1291). Ergänzend vgl DA-KG vom 27.08.2020, R 11.2, BStBl 2020 I, 702 sowie > Kinderfreibeträge Rz 169.
 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein Beigeladener hat Anspruch darauf, sich zu dem Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern (BFH 188, 273 = BStBl 1999 II, 531; allgemein > Rechtliches Gehör). Ein rechtskräftiges Urteil ist auch für den Beigeladenen bindend (vgl § 110 Abs 1 FGO; ergänzend > Rechtsbehelfe Rz 52). Folgerungen aus der Aufhebung oder Änderung eines fehlerhaften Bescheides zuungunsten eines Dritten sind nur möglich, wenn dieser zum Verfahren hinzugezogen wurde (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 39, > Verjährung Rz 25; vgl § 174 Abs 5 AO und den AEAO zu § 174).

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