Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ausbildungsfreibetrag Rz 15 ff, > Internationale Schulen Rz 2, > Kinderbetreuung, > Krankheitskosten Rz 10 Asthma, > Krankheitskosten Rz 10 Auswärtige Unterbringung, > Krankheitskosten Rz 10 Internat, > Krankheitskosten Rz 10 Privatschule, > Schulgeld.

Aufwendungen für die Unterbringung eines schwer erziehbaren Kindes in einem Internat, von dem aus das Kind eine öffentliche Schule besucht, sind keine > Außergewöhnliche Belastungen iSv § 33 EStG (BFH/NV 2006, 281). Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in einem Internat sind nur dann als AgB abziehbar, wenn durch Vorlage eines vorher eingeholten amtsärztlichen Attests die Notwendigkeit des Internatsbesuchs zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachgewiesen wird (BFH/NV 2006, 2075; EFG 2012, 702 – das vom Stpfl angestrengte Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt, BFH-Beschluss vom 18.09.2012 – VI R 13/12, nicht dokumentiert; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Internat).

Das an eine schweizerische Privatschule gezahlte Schulgeld ist nicht iRd > Sonderausgaben gemäß § 10 Abs 1 Nr 9 EStG abziehbar, wenn eine vergleichbare inländische Schule nach materiellem inländischen Recht aufgrund der hohen Schulgeldzahlungen nach Art 7 Abs 4 Satz 3 GG nicht genehmigt oder anerkannt werden könnte (EFG 2007, 1943; > Schulgeld Rz 12). Das Schulgeld für den Besuch eines Internats in England kann hingegen als SA abziehbar sein (BFH 222, 428 = BStBl 2008 II, 976).

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