Rz. 15

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Das volljährige Kind muss auswärts untergebracht sein. Es muss aber nicht wegen der Ausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen. Es können also auch andere Gründe für den Auszug aus dem Elternhaus ursächlich sein. Erfolgt die auswärtige Unterbringung aber krankheitsbedingt, zB wegen der medizinisch indizierten Behandlung einer > Legasthenie, stellen die durch die auswärtige Unterbringung entstehenden Aufwendungen > Außergewöhnliche Belastungen iSd § 33 EStG dar (> Krankheitskosten Rz 10 Auswärtige Unterbringung). In diesem Fall wird daneben kein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gewährt (BFH 169, 37 = BStBl 1993 II, 278).

 

Rz. 16

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

‚Auswärts untergebracht’ ist das Kind, wenn es außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt. Das Kind muss sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert sein; der Haushalt der Großmutter ist nicht anders als der elterliche Haushalt zu behandeln (vgl BFH 151, 420 = BStBl 1988 II, 138). Dies ist anzunehmen, wenn für das Kind außerhalb des elterlichen Haushalts eine Wohnung ständig bereitgehalten – räumliche Selbständigkeit des Kindes – und das Kind auch außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt wird (> R 33a.2 Abs 2 Satz 2 EStR). Ebenso ist ein Kind auswärtig untergebracht, wenn es verheiratet ist und mit seinem Ehegatten eine eheliche Wohnung bezogen hat; dies gilt auch, wenn das Kind die Berufsausbildung erst nach der Heirat beginnt (vgl BFH 111, 413 = BStBl 1974 II, 299; BFH 115, 365 = BStBl 1975 II, 488). Nicht erforderlich ist, dass das Kind außerhalb der Gemeinde, in der die Eltern ihren > Wohnsitz haben, untergebracht ist. Deshalb ist eine auswärtige Unterbringung auch gegeben, wenn ein volljähriges Kind in einer anderen Wohnung desselben Mietshauses untergebracht wird, in dem auch die Eltern wohnen, und das Kind am hauswirtschaftlichen Leben des elterlichen Haushalts – besonders an den Mahlzeiten – nicht mehr teilnimmt (vgl EFG 1982, 248; vgl Stolz, FR 1977, 575, sowie Veigel, DB 1989, 2403). Ebenso, wenn das Kind im elterlichen Haus eine eigene Wohnung oder eine den Eltern gehörende ETW bewohnt (vgl BFH 173, 345 = BStBl 1994 II, 544). Eine auswärtige Unterbringung liegt aber nicht vor, wenn das in Berufsausbildung befindliche Kind in einer von mehreren, vom Stpfl regelmäßig benutzten Wohnungen lebt.

 

Beispiel 1:

Der Stpfl besitzt je eine Wohnung in A und B. In B arbeitet und wohnt er wochentags, die Wochenenden verlebt er in A (Lebensmittelpunkt). Sein Kind, das in B studiert, lebt in der dortigen Wohnung des Stpfl.

Das Kind ist nicht auswärtig untergebracht, weil auch die Wohnung in B Teil des elterlichen Haushalts ist (vgl BFH 173, 345 = BStBl 1994 II, 544; BFH 176, 431 = BStBl 1995 II, 378).

 

Beispiel 2:

Das in Berufsausbildung befindliche Kind ist in einer Zweitwohnung der Eltern untergebracht, die diese nur in den Ferien benutzen.

Das Kind ist uE auswärtig untergebracht, weil die Zweitwohnung nicht als Teil des elterlichen Haushalts anzusehen ist; anders, wenn die Eltern auch die Wochenenden häufig in der Zweitwohnung verbringen und somit dort ständig einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben. Entscheidend ist deshalb, ob es sich (noch) um einen Teil des elterlichen Haushalts oder (schon) um einen eigenen Haushalt des Kindes handelt.

 

Rz. 17

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Untergebracht ist ein Kind nur dann außerhalb des elterlichen Haushalts, wenn die räumliche Selbständigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt ist (vgl BFH 137, 42 = BStBl 1983 II, 109; BFH 158, 402 = BStBl 1990 II, 62). Dies kann zB die Dauer der ganzen Ausbildung (zB Studium) oder die eines Ausbildungsabschnitts (zB Semester, Trimester) sein. Die Gründe für die auswärtige Unterbringung sind ohne steuerliche Bedeutung (> R 33a.2 Abs 2 Satz 4 und 5 EStR); selbst die Berufsausbildung muss nicht dafür ursächlich sein. Auch für Kinder im Ausland (> Rz 25) gelten insoweit keine Besonderheiten.

 

Rz. 18

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einzelfälle: Ein dreimonatiger Sprachkurs im Ausland ist von ausreichender Dauer (OFD Köln vom 14.03.1985 S-2525–8-St-121/St-122 Nr 32). Nicht zu "auswärtiger Unterbringung" führt jedoch ein einwöchiger Pflichtskikurs (vgl BFH vom 05.11.1982 VI R 198/81 – nv), die Teilnahme an einem dreiwöchigen Sprachkurs im Ausland (vgl BFH 137, 42 = BStBl 1983 II, 109; BFH 138, 89 = BStBl 1983 II, 457; BFH 158, 402 = BStBl 1990 II, 62); ebenso nicht bei einem sechswöchigen auswärtigen Praktikum des Kindes (vgl BFH 174, 439 = BStBl 1994 II, 699) oder bei einem einmonatigen Krankenhauspraktikum eines Medizinstudenten. Es handelt sich zwar um einen abgeschlossenen Ausbildungsabschnitt iSd BFH-Rechtsprechung; für die Annahme einer auswärtigen Unterbringung fehlt es aber am Merkmal der "gewissen Dauer".

 

Rz. 19

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Erfüllen mehrere Personen für dasselbe Kind die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag und soll der Ausbildungsfreibetrag deshalb auf diese Perso...

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