Rz. 12

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Hinsichtlich ihrer Belegenheit kommen schulische Einrichtungen im > Inland in Betracht. Darüber hinaus sind Schulen begünstigt, die in einem Mitgliedstaat der EU (> Europäische Union) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum) Anwendung findet (§ 10 Abs 1 Nr 9 Satz 2 EStG). Deshalb konnte auch bis zum Austritt von > Großbritannien und Nordirland aus der EU Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats (BFH/NV 2009, 559) oder eines Internats in England unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 9 EStG abziehbar sein (BFH 222, 428 = BStBl 2008 II, 976).

Außerdem sind > Deutsche Schulen im Ausland unabhängig von ihrer Belegenheit begünstigt (§ 10 Abs 1 Nr 9 Satz 4 EStG; vgl außerdem BFH 209, 40 = BStBl 2005 II, 518; FG RP vom 13.09.2010, DStRE 2011, 603 = HaufeIndex 2 601 569; > Auslandsschulen); Entsprechendes gilt für > Europäische Schulen (vgl BFH 213, 345 = BStBl 2006 II, 682; zu einem abschließenden Verzeichnis vgl www.eursc.eu/de/Accredited-European-Schools/locations). Näheres zu den anerkannten Deutschen Schulen im Ausland bietet die Internetseite der Kultusministerkonferenz – KMK (www.kmk.org). Ergänzend > Internationale Schulen.

 

Rz. 12/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die > Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR; in der Schweiz belegene private Schulen/Internate sind deshalb nicht begünstigt (BFH 237, 223 = BStBl 2012 II, 585; BFH/NV 2012, 1947). Das Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 (BGBl 2001 II, 810) zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine High School oder andere private Schulen in den USA (BFH/NV 2006, 1263; 2013, 1416) oder eine Universität in > Australien (BFH/NV 2008, 215; vgl FG RP vom 13.09.2010 aaO) sind nicht begünstigt, weil sie außerhalb des EU/EWR-Bereichs belegen sind (Drittland).

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