Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Sachzuwendungen des ArbG an den ArbN aus Anlass der Hochzeit / Heirat / Eheschließung (= besonderes persönliches Ereignis) bis zu einem Wert von 60 EUR gehören als bloße > Aufmerksamkeiten nicht zum > Arbeitslohn (> R 19.6 Abs 1 LStR).

Daneben kann der ArbG einen Sachbezug bis zu 44 EUR steuerfrei zuwenden (vgl § 8 Abs 2 Satz 11 EStG; > Sachbezüge Rz 50 ff). Als steuerfreies Hochzeitsgeschenk kann aber ggf auch die unentgeltliche Überlassung eines betrieblichen PC, eines Smartphone oder eines Tablet in Betracht kommen (> Telekommunikationskosten), ferner die vorübergehende Überlassung eines (ggf besonderen) Firmenwagens zB für die > Hochzeitsfeier (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 23). Zu weiteren Möglichkeiten vgl etwa > Incentives und > Sondervergütungen.

Für Zuwendungen des ArbG an den ArbN anlässlich einer > Eheschließung bestand früher eine gesonderte – steuersystematisch fragwürdige – Befreiungsregelung in § 3 Nr 15 EStG aF (Nr mittlerweile anderweitig neu besetzt). Diese ist durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl 2005 I, 3682 = BStBl 2006 I, 79) ab dem VZ 2006 aufgehoben worden.

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