Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ob eine gültige Ehe geschlossen ist, bestimmt sich nach dem deutschen Zivilrecht. Die Ehe kann von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen werden (§ 1353 Abs 1 Satz 1 BGB; ergänzend zu Einzelheiten auch > Lebenspartner sowie zB > Egegattenbesteuerung Rz 1–4/4). Im > Ausland Rz 1 geschlossene Ehen werden grundsätzlich auch in Deutschland anerkannt. Zu Einzelheiten > Familienstand Rz 3 ff. Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten automatisiert die Steuerklasse IV gebildet (§ 39e Abs 3 Satz 3 EStG; Einzelheiten > Steuerklassen Rz 8 ff). Bereits für das Jahr der Eheschließung können die Ehegatten bis zum 30.11. des laufenden Jahres eine andere Steuerklasse (III/V) vom Tag der Eheschließung an beim FA beantragen (§ 39 Abs 6 EStG; > Steuerklassenwahl und > Steuerklassenwechsel; zudem > Anh 2 Steuerklassenwahl).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufwendungen für die Eheschließung (Gebühren des Standesamts; Hochzeitsfeier) sind unabhängig von ihrer Höhe keine AgB iSv § 33 EStG (BFH 168, 137 = BStBl 1992 II, 821). Sie sind nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung, mit denen typischerweise jedermann zu rechnen hat. Die Aufwendungen entstehen außerdem nicht zwangsläufig, weil der Entschluss zu heiraten nicht auf zwingenden, von außen auf die Entschließung des Stpfl einwirkenden Gründen beruht (vgl BFH 149, 245 = BStBl 1987 II, 495). > Außergewöhnliche Belastungen Rz 40 ff und > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Eheschließung.

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