Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Wegen des progressiv ansteigenden Einkommensteuertarifs (> Lohnsteuertarif Rz 4 ff) entspricht die Belastung zB der letzten 1 000 EUR nicht dem > Durchschnittssteuersatz, sondern dem sog Grenzsteuersatz. Mithilfe des Grenzsteuersatzes lässt sich näherungsweise auch abschätzen, wie hoch die steuerlichen Auswirkungen von abzugsfähigen Ausgaben, zB > Werbungskosten, sind. Wird die LSt nach § 40 Abs 1 EStG pauschaliert, wird ein Durchschnittssteuersatz angewendet; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 110 ff.

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