Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die Steuerbelastung, mit der die festzusetzende ESt (vgl § 2 Abs 6 EStG) anteilig auf jeweils 1 EUR des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl § 2 Abs 3 EStG) entfällt, ist ein Durchschnittssteuersatz. Die durchschnittliche steuerliche Belastung weist das FA nachrichtlich auf dem ESt-Bescheid aus.

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Wegen des progressiv ansteigenden Einkommensteuertarifs (> Lohnsteuertarif Rz 4ff) entspricht die Belastung zB der letzten 1 000 EUR nicht dem Durchschnittssteuersatz, sondern einem Grenz- oder Spitzensteuersatz. Wird die LSt pauschaliert, wird ein Durchschnittssteuersatz angewendet; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 110ff.

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