Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Steuererklärung. Zur Anerkenntniserklärung des ArbG über eine Zahlungsverpflichtung nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung > Haftung für Lohnsteuer Rz 227 ff; > R 42d.1 Abs 5 Satz 3 LStR.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bestimmte Erklärungen des ArbN muss der ArbG schriftlich einfordern und als Beleg zum > Lohnkonto aufbewahren. Dazu gehört die Erklärung des ArbN mit Steuerklasse I, II oder VI, für Zwecke der steuerfreien Erstattung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung durch den ArbG, dass neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts ein eigener Hausstand unterhalten wird (> R 9.11 Abs 10 Satz 4 und 5 LStR); die Erklärung des ArbN, dass die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten iSd § 3 Nr 26 EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt wird oder worden ist (> R 3.26 Abs 10 Satz 3 und 4 LStR); die Erklärung des ArbN über die > Telekommunikationskosten für die laufende Internetnutzung zwecks Pauschalversteuerung (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 158; vgl § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG, > R 40.2 Abs 5 Satz 7 und 8 LStR). Zudem kann der ArbG bei Pauschalierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte eine Erklärung zur Religionszugehörigkeit nach amtlichem Muster als Beleg zum Lohnkonto verwenden (> R 41.1 Abs 4 Satz 4 LStR; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 295 ff [299, 301]). Erbringt ein Dritter Leistungen mit Arbeitslohncharakter, muss der ArbN den ArbG informieren (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 9).

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