Rz. 295

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Das vereinbarte Arbeitsentgelt je vereinbartem Arbeitstag (> Rz 267) ist bei DBA-Freistellung (> Rz 325 ff) für die Zahl der vereinbarten Arbeitstage steuerfrei, an denen sich der ArbN im Vertragsstaat aufgehalten hat (> Rz 260). Für die Aufteilung des Arbeitslohns sind Tage des Aufenthalts im Vertragsstaat nur solche vereinbarten Arbeitstage, an denen sich der ArbN tatsächlich im Vertragsstaat befunden hat. Nicht dazu gehören aber Tage, an denen der Aufenthalt im Vertragsstaat aus privaten Gründen verlängert wird (BFH 146, 132 = BStBl 1986 II, 479). Zu Besonderheiten bei Berufskraftfahrern > Rz 154 und > Rz 265.

 

Rz. 296

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Ausübung der Tätigkeit im Ausland und deren Zeitdauer hat der Stpfl dem FA durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen (zB Stundenprotokolle, Terminkalender, Reisekostenabrechnungen) nachzuweisen (vgl § 90 Abs 2 AO sowie > Mitwirkungspflichten Rz 3 f).

 

Rz. 297

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bei jeder Lohnzahlung hat der ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 3 Satz 1 EStG); war der ArbN im Ausland eingesetzt, muss der ArbG den Umfang des ggf freizustellenden Arbeitslohns kennen (zum Freistellungsverfahren > Rz 325 ff). Die Aufteilung des verbleibenden, nicht direkt zuordbaren Arbeitslohns ist nach den im In- bzw Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen vorzunehmen. Da diese im Laufe eines Jahres beim LSt-Abzug für einen einzelnen > Lohnzahlungszeitraum noch nicht bekannt sind, akzeptiert die FinVerw die folgenden vier Methoden zur Berechnung des Aufteilungsverhältnisses (vgl BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473, > Anh 2, Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns):

  • Aufteilung nach einer Prognose der tatsächlichen Arbeitstage im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres. Die Prognose ist stets nach den am Ende des Lohnzahlungszeitraums bekannten Tatsachen vorzunehmen und auf diesen Lohnzahlungszeitraum anzuwenden.
  • Aufteilung nach den tatsächlichen Arbeitstagen des einzelnen Lohnzahlungszeitraums.
  • Aufteilung nach den vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres. Dabei werden jedoch die tatsächlichen im Lohnzahlungszeitraum im Ausland verbrachten Tage zu den vereinbarten Arbeitstagen ins Verhältnis gesetzt. Ändert sich die Prognose der vereinbarten Arbeitstage, ist diese für zukünftige Lohnzahlungszeiträume anzuwenden.
  • Alternativ können auch die vereinbarten Arbeitstage des einzelnen Lohnzahlungszeitraums zugrundegelegt werden.

Innerhalb eines Kalenderjahres darf der ArbG bei einem bestimmten Dienstverhältnis nur nach einheitlichen Grundsätzen abrechnen, dh nicht zwischen den vorgenannten Möglichkeiten wechseln. Nach Ablauf des Kalenderjahres bzw bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der innerhalb des Kalenderjahres vorgenommene LSt-Abzug zu überprüfen und ggf zu korrigieren. Dabei ist stets auf die tatsächlich im In- bzw Ausland verbrachten Arbeitstage abzustellen. Bei ganzjähriger Beschäftigung von unbeschränkt Stpfl akzeptiert es die FinVerw, dass nicht für die einzelnen Lohnabrechnungszeiträume, sondern für das gesamte Kalenderjahr eine einzige (Gesamt-)Korrektur vorgenommen wird, sofern in diesem Zeitraum die Steuerklasse unverändert geblieben ist.

 

Rz. 298

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Werden in dem betreffenden Monat > Sonstige Bezüge für die Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres gezahlt, zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, so ist der um die unmittelbar zuzuordnenden Bezüge bereinigte > Jahresarbeitslohn aufzuteilen. Maßgeblich für die Aufteilung sind die bekannten Tatsachen zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses. Die FinVerw akzeptiert jedoch auch eine Aufteilung nach den im Zeitpunkt der Lohnabrechnung bekannten Tatsachen. Die von den insgesamt vereinbarten Arbeitstagen auf die begünstigte Auslandstätigkeit entfallenden vereinbarten Arbeitstage sind ggf durch > Schätzung Rz 1 zu bestimmen. Sobald die tatsächlichen Verhältnisse im Kalenderjahr bekannt sind, muss der ArbG den LSt-Abzug korrigieren (§ 41c EStG; > Korrektur des Lohnsteuer-Abzugs). Darüber hinaus hat der ArbG den steuerfrei belassenen > Arbeitslohn zu bescheinigen; zu Einzelheiten > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/16.

 

Rz. 299

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ist eine Korrektur durch den ArbG (> Rz 297 und > Rz 298) unterblieben, hat das FA eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Berechnung im Rahmen der > Veranlagung von Arbeitnehmern vorzunehmen. Das FA ist auch nicht gehindert, iZm der Anwendung des > Progressionsvorbehalt im Veranlagungsverfahren die vom ArbG vorgenommene Aufteilung zu überprüfen. > Werbungskosten, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem im > Inland von der Besteuerung freigestellten > Arbeitslohn stehen, dürfen bei der Ermittlung der im Inland zu besteuernden > Einkünfte nicht abgezogen werden (§ 3c Abs 1 EStG; zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 70 ff). Diese WK mindern jedoch die beim > Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Einkünfte. ...

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