Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Mitglieder von Volksvertretungen (Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der Landtage, Bürgerschaftsmitglieder, Stadtverordnete und andere Mitglieder kommunaler Vertretungen) stehen als solche nicht in einem Dienstverhältnis iSv § 19 EStG. Obwohl sie organisatorisch eingebunden sind, werden sie im Rahmen eines Mandats tätig, das ihnen in einem demokratischen Wahlprozess auf Zeit übertragen worden ist.
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Für die Mitglieder des Deutschen Bundestages gilt das Abgeordnetengesetz vom 21.02.1996 (BGBl 1996 I, 326). Dieses stellt die Amtsausstattung einschließlich der Kostenpauschale als > Aufwandsentschädigungen steuerfrei; die eigentlichen Abgeordnetenbezüge sind steuerpflichtig (§ 22 Nr 4 EStG). Zu Einzelheiten > Abgeordnete. Für Landtagsabgeordnete sind entsprechende Gesetze ergangen. Auf Entschädigungen nach dem Europaabgeordnetengesetz ist ebenfalls § 22 Nr 4 EStG anzuwenden (> Europaabgeordnete). Wegen ihrer Aufwandsentschädigungen > Mitglieder kommunaler Vertretungen. Ergänzend > Bürgermeister, > Ehrenamt, > Gemeindebeamte, > Landrat, > Minister, > Wahlkampfkosten.
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